Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 4 O 20/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 01.02.2017 - 4 O 20/17 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.02.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Unter dem 03.08.2016 bot die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Abbruch des Wohn- und Geschäftshauses J 20 in L zum Pauschalpreis von 41.000,00 EUR brutto sowie Bodenaushubarbeiten zum Nettoeinheitspreis von 26,50 EUR/cbm an (Bl. 13 f. GA). Gemäß E-Mail vom 05.08.2016 beauftragte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit den angebotenen Abbrucharbeiten (Bl. 15 GA).

Mit (Schluss-) Rechnung vom 05.12.2016 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin für die Abbrucharbeiten unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von 23.800,00 EUR einen Betrag von 17.200,00 EUR geltend (Bl. 18 f. GA). Am 12.12.2016 stellte sie der Antragsgegnerin für den Abbruch einer Sickergrube zusätzliche 773,50 EUR in Rechnung (Bl. 20 GA). Die Antragsgegnerin zahlte einen Betrag von 761,24 EUR und rechnete gegenüber den verbleibenden Werklohnforderungen mit einem an sie abgetretenen angeblichen Schadensersatzanspruch einer S GmbH & Co. KG in Höhe von 13.037,01 EUR auf (Bl. 23 GA).

Die Antragstellerin hat vorgetragen: Sie habe einen Anspruch auf Eintrag einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Ihr stehe ein restlicher Vergütungsanspruch für die von ihr ausgeführten Abbrucharbeiten auf dem Grundstück J 20 in Höhe von 17.212,26 EUR zu. Die Antragsgegnerin sei Eigentümerin dieses Grundstücks. Gegenansprüche der Antragsgegnerin bestünden nicht.

Die Antragstellerin hat beantragt, für sie zu Lasten des Grundstücks der Antragsgegnerin in L, eingetragen im Grundbuch von T, Gemarkung: L, Flur 22, Flurstück 223 (Straße: "J 20" in L) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Restwerklohnforderung gemäß Schlussrechnung vom 05.12.2016 mit der RE-Nr.: 02672 in Höhe von 17.200,00 EUR und der Rechnung vom 12.12.2016 mit der RE-Nr.: 02675 über 773,50 EUR abzüglich von der Beklagten gezahlter 761,24 EUR, also über insgesamt 17.212,26 EUR zuzüglich der Verfahrenskosten und der Gerichtskosten für die Eintragung einer Sicherungshypothek einzutragen und das Grundbuchamt um Eintragung der Vormerkung zu ersuchen.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 01.02.2017 (Bl. 27 f. GA), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mangels Verfügungsanspruchs zurückgewiesen, da es sich bei bloßen Abbrucharbeiten nicht um ein Bauwerk oder Teile eines solchen handele. Die Einräumung einer Sicherungshypothek für ihre Werklohnforderung könne die Antragstellerin daher nicht verlangen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13.02.2017 (Bl. 32 ff. GA), der das Landgericht mit näher begründetem Beschluss vom 17.02.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (Bl. 46 f. GA).

Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde trägt die Antragstellerin vor: Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich nicht um isoliert in Auftrag gegebene Abbrucharbeiten, sondern es gehe auch um auch die Aushebung der Baugrube für ein neues Bauwerk. Dies ergebe sich aus der Position 2 ihres Angebots vom 03.08.2016. Bei Angebotsabgabe habe zwar noch nicht festgestanden, welche Massen an Erdreich ausgehoben werden sollten, der Architekt D habe ihr jedoch mehrfach mündlich zugesichert, im Falle der Beauftragung mit den Abbrucharbeiten könne sie auch die Ausschachtungsarbeiten ausführen. Sie sei daher auch mit diesen Arbeiten beauftragt worden, die sie infolge der Kündigung des Vertrags durch die Antragsgegnerin allerdings nicht habe erbringen können. Es bestehe daher ein vertraglicher Zusammenhang zwischen den Abbrucharbeiten und der Erstellung der Baugrube. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, insbesondere wurde sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, §§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 17.212,26 EUR zuzüglich Verfahrens- und Gerichtskosten gemäß §§ 648 Abs. 1 S....

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