Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 07.03.1995; Aktenzeichen 4 O 474/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 7. März 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt DM 29.000,00.
Gründe
Die Antragstellerin hat mit Vertrag vom 12.10.1994 die Ausführungen der Abbrucharbeiten am Grundstück in … übernommen (vgl. Fotokopie Bl. 6 d.A.). Sie hat nach ihrem Vorbringen die Abbrucharbeiten durchgeführt, der Antragsgegner habe jedoch die Schlußrechnung vom 16.01.1995 über DM 83.409,67 nicht bezahlt.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, daß der Antragsgegner eine Neubebauung beabsichtige, wie sich aus den beigefügten Entwurfzeichnungen des Architekten Wichmann ergebe. Sie selbst habe für den Neubau ein Angebot abgegeben (Anlage Ast 10). Ihre Abbrucharbeiten hätten daher in engem Zusammenhang mit der beabsichtigten Neubebauung gestanden und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt. Sie habe daher gemäß § 648 BGB in Höhe ihrer Werklohnforderung einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek und zusätzlich zur Sicherung ihrer Ansprüche in Höhe einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von DM 2.788,40.
Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch begehrt.
Sie hat beantragt:
Zugunsten der Antragstellerin wird zu Lasten des Grundstückes des Antragsgegners in … eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches der Antragstellerin auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB über einen Betrag von DM 86.198,07 nebst 4 % Zinsen seit dem 23.02.1995 eingetragen.
Das zuständige Grundbuchamt wird ersucht, die „im Wege der einstweiligen Eintragung der Sicherungsvormerkung in das Grundbuch einzutragen.
Durch Beschluß vom 07.03.1995 hat das Landgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller sei nicht als Unternehmer eines Bauwerkes oder von Teilen desselben tätig geworden. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Sie rügt die Rechtsauffassung des angefochtenen Beschlusses und meint:
Vorbereitende Leistungen fielen anerkanntermaßen jedenfalls dann unter § 648 Abs. 1 BGB, wenn sie zusammen mit der eigentlichen Aufbauleistung vergeben worden seien. Dann sei aber nicht einzusehen, warum derjenige Unternehmer schlechter gestellt werden solle, dem (nur) ein isolierter Auftrag für solche Leistungen erteilt worden sei. Wesentlich könne nur sein, ob auch durch die Teilleistung (hier: Abbruch und Baugrube) dem Sinn des § 648 BGB entsprochen werde, was dann der Fall sei, wenn sich der Sicherungsanspruch auf einen unabdingbaren Teil der Gesamtleistung beziehe, zumal sich der Wert des Grundstücks durch die Arbeiten erhöht habe, wie das beigefügte Sachverständigengutachten ergebe.
Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Antragstellerin nur der Abriß des Gebäudes in Auftrag gegeben und in dieser Weise auch durchgeführt worden ist. Dies war in I. Instanz der eindeutige Vortrag der Antragstellerin. Was die Antragstellerin nunmehr mit ihrem Sachvortrag in dieser Instanz, sie habe die Abbrucharbeiten und die Herstellung der Baugrube durchgeführt, in tatsächlicher Hinsicht vorbringen will, wird nicht deutlich. Die Ausschachtung einer Baugrube, wie sie Gegenstand der Entscheidung des BGH in BGHZ 68, 208 f. gewesen war, kann die Antragstellerin nicht gemeint haben, denn sie war nur zum Abriß des Gebäudes beauftragt; auch aus den vorgelegten Fotografien ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Antragstellern in mehr als den Abriß des Gebäudes durchgeführt hat. Dies ergibt sich auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Angebot (Kostenanschlag) für die Errichtung eines Neubaus auf diesem Grundstück (Anlage 10), in der sie in Teil 2 ihres Angebots auch Ausschachtungsarbeiten angeboten hat, was sie kaum getan hätte, wenn dies schon geschehen wäre. Damit läßt sich dem Sachvortrag der Antragstellerin nicht mehr entnehmen, als daß sie lediglich Abbrucharbeiten durchgeführt hat, so daß es auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, inwieweit der Abriß von der Herstellung der Baugrube getrennt werden könne, nicht ankommen kann.
Bei dem alleinigen Auftrag zum Abriß des Hauses handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk oder eines Teiles desselben im Sinne von § 648 Abs. 1 BGB; vielmehr geht es lediglich um Arbeiten an einem Grundstück, Arbeiten, die von der genannten Vorschrift nicht umfaßt werden. Voraussetzung für die Annahme einer Bauwerksleistung ist, daß es sich um die Errichtung, Ergänzung oder Veränderung eines Bauwerkes bzw. eines Teiles desselben oder eine sonstige Bauleistung handelt, die für den Bestand des Bauwerkes wesentlich sind (vgl. Ingenstau-Korbion VOB 12. Aufl. Anm. 364 B § 16 Anm. 6). Dabei ist anerkannt, daß auch die zur Vorbereitung der eigentlichen Bauw...