Rz. 173

Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert dagegen die Rückzahlung frei vereinbarter Vorauszahlungen des Bestellers ab, die keinen Bezug zu einer bestimmten Bauleistung des Unternehmers haben (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B). Damit soll der Rückzahlungsanspruch des Bestellers gesichert werden, der sich ergibt, wenn die entsprechenden Leistungen des Unternehmers die erbrachten Vorauszahlungen nicht decken.

 

Rz. 174

Der Gegenstand der Vorauszahlungsbürgschaft ist wesentlich enger als derjenige bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft, da die Vorauszahlungsbürgschaft weder Schadensersatzansprüche aus kündigungsbedingten Mehrkosten noch Erfüllungs- und/oder Mängelansprüche sichert. Es ist dem Besteller daher zu raten, in die Vorauszahlungsbürgschaft auch die typischen Sicherungszweckbestimmungen einer Vertragserfüllungsbürgschaft aufnehmen zu lassen.

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