Christoph Teichmann, Ralf Knaier
Rz. 75
Bereits vor den erläuterten Entscheidungen des EuGH, insbesondere in der Rs. VALE gab es Berichte von verschiedenen grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen, die in der EU von mitgliedstaatlichen Gerichten zugelassen wurden. So berichten Rixen/Boetticher von einer deutsch-französischen Verschmelzung, Kronke von einer vom Registergericht Hannover vollzogenen internationalen Umwandlung. Beim OLG Düsseldorf wurde die Verschmelzung einer italienischen s.r.l. auf eine deutsche GmbH, sowie die Verschmelzung einer französischen SA auf eine deutsche GmbH zugelassen. Das AG Amsterdam hatte in einer Entscheidung im Jahre 2007 die Verschmelzung einer niederländischen auf eine deutsche Kapitalgesellschaft unter Hinweis auf die Sevic-Entscheidung zugelassen. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 hat der österreichische OGH die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden verschmelzenden Umwandlung (Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf einen deutschen Alleingesellschafter) zugelassen. Auch in diesem Fall handelte es sich um eine Hinausumwandlung. Der OGH bewilligte die Eintragung der grenzüberschreitenden verschmelzenden Umwandlung und wendete auf den gesamten Vorgang österreichisches Recht an.
1. Fälle der Hineinverlegung des Satzungssitzes einer GmbH
Rz. 76
Der EuGH-Rechtsprechung in Sachen VALE hat sich sodann das OLG Nürnberg im Fall Moor Park II angeschlossen. Hier ging es um die Gesellschaft luxemburgischen Rechts Moor Park S.A.R.L. mit Sitz in Luxemburg. In einer Generalversammlung beschlossen die beiden Gesellschafterinnen, den Sitz der Gesellschaft nach Deutschland zu verlegen und die Rechtsform ohne Neugründung in die einer deutschen GmbH zu wechseln. Nach Löschung im luxemburgischen Register unter Hinweis auf eine Sitzverlegung ins Ausland wurden die getroffenen Beschlüsse vor einem deutschen Notar wiederholt und ein Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG analog beschlossen. Der entsprechende Eintragungsantrag in das deutsche Handelsregister wurde vom Registergericht Fürth abgelehnt. In der Beschwerde an das OLG Nürnberg hierzu änderte dieses seine frühere Rechtauffassung zu derselben Sache, gab der Beschwerde statt und ließ die Eintragung als GmbH zu.
Rz. 77
In der Folge setzte sich das KG mit einem ähnlichen Fall auseinander, in dem es um den Zuzug einer französischen S.à.r.l. nach Deutschland ging. Das KG stellte hierzu fest, dass auf die Fallgestaltung die §§ 190 ff. UmwG zum Formwechsel anzuwenden sind. Die entsprechende Regelung zur Sitzverlegung einer SE aus Art. 8 SE-VO wurde auch in Betracht gezogen, jedoch im konkreten Fall ausgeschlossen, da eine Benachteiligung für die S.à.r.l. gegenüber einer deutschen GmbH darin gesehen wurde, dass man die auf Großunternehmen zugeschnittenen Regeln der SE-VO anwende.
Rz. 78
Auch das OLG Düsseldorf wurde mit einem Fall des Hineinformwechsels befasst, in welchem es um den Zuzug einer niederländischen B.V. ging. Der Alleingesellschafter der niederländischen B.V. hatte die Umwandlung der Gesellschaft im Wege eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine deutsche GmbH, die Verlegung ihres Satzungs- und Verwaltungssitzes nach Deutschland sowie die Änderung der Firmierung des Unternehmens beschlossen. Das zuständige Handelsregister lehnte eine Eintragung jedoch unter Berufung auf die Nichtnennung der B.V. in der abschließenden Regelung über umwandlungsfähige Rechtsträger in § 1 UmwG ab. Das OLG Düsseldorf entschied den Fall korrekt und ließ den Hineinformwechsel nach den Grundsätzen der VALE-Entscheidung unter sukzessiver Anwendung der beteiligten nationalen Rechtsordnungen zu, wobei die Eintragungsvoraussetzungen unter unionsrechtskonformer Auslegung des deutschen Rechts zu prüfen seien.
2. Fälle der Herausverlegung des Satzungssitzes einer GmbH
Rz. 79
Mittlerweile hat sich das OLG Frankfurt als erstes deutsches Obergericht mit einem Fall des Herausformwechsels einer deutschen GmbH auf eine italienische S.r.l. befasst. Im Grundsatz zutreffend stellt es fest, dass aufgrund der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49, 54 AEUV und der Interpretation dieser Normen durch den EuGH einer deutschen GmbH eine Satzungssitzverlegung im Zuge eines Herausformwechsels in eine Rechtsform eines anderen Mitg...