Rz. 102
Bekannte Unternehmen der On-Demand-Economy sind Unternehmen wie Uber oder AirBnB. Das digitale Geschäftsmodell fußt auf der Vermittlung von Auftragsverhältnissen über eine Internet-Plattform, wofür die Plattform Provisionen erhält. Vermittelt wird über verschiedene Plattformen die Vermietung von Wohnungen, die Vermittlung von haushaltsnahen Dienstleistungen, die von Fahrdienstleistungen oder beispielsweise die von Handwerksleistungen. Dabei geht es auf dem deutschen Arbeitsmarkt neben dem Arbeits- und Steuerrecht insbesondere um das Sozialversicherungsrecht wegen der Kosten für die (Nicht-)Abführung von Sozialabgaben. Denn die Sozialabgaben haben für die Wirtschaftlichkeit dieser Modelle eine erhebliche Bedeutung. Da es sich teilweise um internationale Unternehmen handelt, die zum Teil sogar börsennotiert sind, wird international diskutiert, ob die Plattformen als Arbeitgeber und die Dienstleistungsanbieter als abhängig Beschäftigte der Plattformbetreiber anzusehen sind. Bei der Vermittlung der Vermietung von Wohnungen wird eine abhängige Beschäftigung in der Regel nicht in Betracht kommen, da eine abhängige Beschäftigung des Vermieters bei der Plattform ausscheidet. In anderen Fällen der Erbringung von Dienstleistungen sind nach Auffassung der Plattformen die "Drittanbieter" unabhängig und bei der Plattform nicht angestellt. Da es unterschiedlichste Fallkonstellationen gibt, wird es für die rechtliche Einordnung sehr auf den Einzelfall ankommen.
Rz. 103
Gleiches gilt für die rechtliche Einordnung im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht in den Fällen von Crowdworking, wo die zu erbringenden Leistungen für ein Unternehmen auf eine Vielzahl von Personen (Crowdworkern) über das Internet ausgelagert werden. Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Crowdworker in einem Zeitraum von 11 Monaten 2.978 Aufträge erledigte. In einem solchen Fall kann die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit dem Betreiber ("Crowdsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 S. 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihre Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird. Unbeschadet der komplexen Rechtsfragen zur Einordnung der Tätigkeit im Einzelfall können besondere Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Arbeitgeberpflichten – wie der Abführung von Sozialabgaben – in tatsächlicher Hinsicht auftreten, wenn der Sitz der Plattform nicht in Deutschland ist.