Dr. iur. Frank Fad, Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 186
Der Führer des Kfz oder des Anhängers haftet dem Geschädigten unter den genannten Voraussetzungen wie der Halter auf Schadenersatz. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 S. 1 StVG entsprechen denen des § 7 Abs. 1 StVG.
Rz. 187
Wird der Halter eines Kfz von dem mitversicherten Führer des Kfz durch dessen Gebrauch verletzt, stellt sich die Frage, ob er sich an seinen Haftpflichtversicherer halten und diesen ggf. im Wege der Direktklage auf Ersatz des eigenen Schadens in Regress nehmen kann. § 115 Abs. 1 VVG legt hierzu fest, dass "der Dritte" seinen Anspruch auf Schadenersatz im Wege der Direktklage unmittelbar gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Die damit einhergehende Frage, ob der Halter des Kfz als "Dritter" i.S.d. § 115 Abs. 1 VVG angesehen werden kann, ist zu verneinen. Zwar hat die frühere Rechtsprechung des BGH für die Geltendmachung eines Personenschadens durch den geschädigten Versicherungsnehmer angenommen, auch dieser könne insoweit ebenso wie ein nicht am Versicherungsvertrag beteiligter Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG a.F. sein. Dies hat der BGH indessen in einer späteren Entscheidung dahin klargestellt, dass dies auf die Fälle beschränkt ist, "in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zusteht. Nur dort ist es geboten, den Versicherungsnehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Unfallgeschädigten einzubeziehen".
Rz. 188
Ebenso muss sich der Halter, der als Beifahrer in seinem eigenen Fahrzeug geschädigt wird, bei sich daraus ergebenden allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüchen gegen den Fahrer des Fahrzeugs die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht anrechnen lassen, weil er selbst auch gegenüber dem Fahrer nach § 8 StVG für eine Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht haften würde ("spiegelbildliche Anwendung" der §§ 8, 8a StVG).Ist der geschädigte Eigentümer nicht auch zugleich Halter des Fahrzeugs (z.B. Leasinggeber), kann er den Halter (Leasingnehmer) nicht nach § 7 StVG in Anspruch nehmen.
Rz. 189
Neben der Haftung aus § 18 StVG gilt auch für den Kraftfahrzeugführer die Haftungsbestimmung des § 823 BGB sowie eine etwaige Vertragshaftung. Verursacht ein beamteter Kraftfahrer einen Unfall, ist seine Haftung auch aus § 18 StVG ausgeschlossen; die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit trifft hier grundsätzlich den Staat oder die sonstige Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Dabei kann sich die anstelle des Amtsträgers in Anspruch genommene öffentliche Hand nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen, weil dieses bei Schäden, die durch die dienstliche Tätigkeit im allgemeinen Straßenverkehr entstanden sind, nicht anwendbar ist.
Rz. 190
Gemäß § 18 Abs. 3 StVG regelt sich die Ausgleichspflicht im Verhältnis zu Haltern und Führern anderer Fahrzeuge wie beim Halter nach § 17 StVG. Auch hier gilt deshalb der allgemeine Grundsatz, dass bei der Abwägung der wechselseitigen Verantwortungsanteile nur feststehende, also unstreitige oder nachgewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen. Vor allem aber muss hier die Verschuldensvermutung des § 18 Abs. 1 StVG außer Betracht bleiben. Allerdings muss auch der Führer eines Kraftfahrzeugs, der wegen der nicht ausgeräumten Verschuldensvermutung einem Dritten aus § 18 StVG haftet, die Betriebsgefahr des von ihm geführten Kfz gegen sich gelten lassen.
Rz. 191
Kraftfahrzeugführer und Halter desselben Fahrzeugs haften einem geschädigten Dritten gegenüber regelmäßig als Gesamtschuldner auf die gleiche Quote, und zwar im Rahmen einer Haftungseinheit.