Dr. iur. Frank Fad, Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 212
§ 8 Nr. 3 StVG nimmt Sachen, die durch das Fahrzeug befördert worden sind, von der Haftung nach § 7 StVG aus; eine Gegenausnahme besteht für solche Sachen, die eine beförderte Person an sich trägt oder mit sich führt. Die Regelung greift § 8a Abs. 1 S. 2 StVG alter Fassung auf und modifiziert ihn vor dem Hintergrund der erweiterten Insassenhaftung. Nach wie vor soll für beförderte Sachen bei deren Beschädigung grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem StVG gehaftet werden. Liegt ein Beförderungsvertrag vor, ist dieser im Falle einer Beschädigung Grundlage der Haftung. Besteht kein Beförderungsvertrag, kann nach § 16 StVG eine Haftung aus allgemeinem Deliktsrecht in Betracht kommen.
Rz. 213
Die Vorschrift schließt nur die Haftung für Schäden an der beförderten Sache selbst aus. Die Haftung für Schäden, die durch die transportierte Sache entstehen (beispielsweise die Beschädigung der Straße durch die transportierte Ladung), bleibt davon unberührt.
Rz. 214
Die Haftung erfasst die im Zeitpunkt des Unfalles beförderten Sachen, gleichgültig, aus welchem Grunde die betreffenden Sachen sich im Fahrzeug befanden und wem sie gehören. Beförderung ist die äußerlich erkennbare und von mindestens einem der Beteiligten gewollte Aufnahme einer körperlichen Verbindung mit dem Kraftfahrzeug, die auf eine Ortsveränderung mit dessen Hilfe gerichtet ist. Die Beförderung beginnt mit dem Verladen der Sache und endet mit dem Abladen; der Be- und Abladevorgang als solcher gehört zur Beförderung. Eine beförderte Sache ist beispielsweise ein auf einem Anhänger transportiertes Kraftfahrzeug. Keine Beförderung ist ein Mitziehen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen. Vielmehr muss es sich um eine Sache handeln, die sich innerhalb des Kraftfahrzeugs befindet, für die die Haftung eintritt.
Rz. 215
Gehaftet wird aber – ebenso wie nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 HPflG (vgl. dazu bisher § 3 Rdn 30, 38) – für Sachen, die die beförderte Person an sich trägt oder mit sich führt. Mit sich geführt werden solche Sachen, die vertragsgemäß als Gepäck befördert werden. Ein Laptop, den ein Fahrzeuginsasse dabeihat, soll nicht zu den Sachen, die die Person mit sich führt, gehören.