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Neben der Erbrechtsgarantie und der als deren Ausprägung verstandenen Testierfreiheit genießt auch die Freiheit der Stiftungserrichtung verfassungsrechtlichen Schutz. Nach überwiegender Ansicht besteht ein Grundrecht auf Stiftung als eine durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Form der Nutzung privaten Eigentums.[1] Dementsprechend ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BGB auch ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung, soweit das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen (§ 81 Abs. 1 BGB) genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks, der nicht das Gemeinwohl gefährden darf, gesichert erscheint.[2] Spiegelbildlich genießt auch die Stiftung als solche Grundrechtsschutz. Sie ist als juristische Person i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG als Träger von Grundrechten anzusehen.[3]

Rechtsfähige Stiftungen i.S.d. §§ 80 ff. BGB sind nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, ihren vom Stifter festgelegten Zweck mit Hilfe eines hierzu gewidmeten Vermögens dauernd zu fördern.[4] Sie erlangen durch staatliche Anerkennung ihre Rechtsfähigkeit. Der Mindestinhalt der Stiftungssatzung (Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und ein Mindestmaß an Vorgaben für die Stiftungsorganisation) sind gesetzlich vorgegeben.

[1] Vgl. Richter, Rechtsfähige Stiftung und Charitable Corporation, 402 ff. m.w.N.; Koss/Meyn/Richter, Stiftung, Rn 12.
[2] Vgl. zum Ganzen Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 15 m.w.N.
[3] BVerfGE 46, 73, 83.
[4] Vgl. BayObLG NJW 1973, 249; Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2585; Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 4; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn 4.

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