Rz. 25

Bei der Definition des Stiftungszwecks ist der Stifter weitestgehend frei, Nach dem Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung[21] kann jeder Stiftungszweck definiert werden, der nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Gesetzliche Einschränkungen bestehen nicht, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 26

Diese Gestaltungsfreiheit kann der Stifter aber nur dann wirklich nutzen, wenn er den von ihm intendierten Stiftungszweck möglichst genau ausformuliert und für Dritte eindeutig nachvollziehbar definiert. Nur so erhalten einerseits die Stiftung selbst und ihre Organe und andererseits die staatliche Stiftungsaufsicht ausreichend klare Vorgaben, an denen sie ihr jeweiliges Handeln in Bezug auf die Stiftung (zwingend) auszurichten haben. Besondere Sorgfalt ist aber nicht nur im Hinblick auf die künftigen Organe und die sie kontrollierende Verwaltung geboten. Denn auch der Stifter ist künftig an die von ihm erlassenen Anordnungen gebunden. Im Extremfall kommt sogar ein Schutz der Stiftung vor dem Stifter selbst in Betracht, wenn dieser nach Anerkennung der Stiftung versucht, auf diese Einfluss zu nehmen bzw. den Stiftungszweck zu konterkarieren. Der Stiftungszweck ist daher so eindeutig wie möglich zu formulieren.[22]

 

Rz. 27

Das bedeutet allerdings nicht automatisch eine Beschränkung auf nur eine einzige Aufgabe. Vielmehr ist es ohne Weiteres denkbar, dass eine Stiftung (gleichzeitig oder alternativ bzw. nacheinander) verschiedene Zwecke verfolgt. Die Entscheidung hierüber trifft, im Rahmen des tatsächlich Möglichen, allein der Stifter.

Die Festlegung mehrerer Stiftungszwecke gewährleistet auch, dass die Stiftung sich nicht "überlebt", also ihr Zweck erreicht und dadurch die Stiftung insgesamt überflüssig wird. Die verschiedenen Stiftungszwecke müssen nicht zwingend einen inneren Zusammenhang aufweisen; sie können auch in einem Alternativ-Verhältnis stehen, wobei der Stifter insoweit durchaus Prioritäten setzen sollte, z.B. in der Weise, dass bestimmte Erträge oder Vermögensteile vorrangig für einzelne von ihm bestimmte Zwecke zu verwenden sein sollen.[23]

 

Rz. 28

Typischer Anwendungsfall für eine solche Gestaltung ist die Anordnung, dass eine Familienstiftung neben der Unterstützung (aller oder nur bestimmter) Angehöriger des Stifters auch gemeinnützige Zwecke verfolgen soll. Gleiches gilt für die spiegelbildliche Anordnung, einen Teil der Erträge gemeinnütziger Stiftungen für den Unterhalt des Stifters bzw. seiner Familie einzusetzen.[24]

 

Rz. 29

Will der Stifter eine gemeinnützige Stiftung errichten, muss sichergestellt werden, dass alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Insoweit muss die Satzung den Vorgaben der Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO entsprechen (vgl. Rdn 85).[25]

 

Rz. 30

Verbrauchsstiftungen sind nach § 80 Abs. 2 BGB[26] ausdrücklich zulässig. Voraussetzung ist auch für sie, dass die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist. Dies typisiert der Gesetzgeber durch das Petitum, dass die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst. Allerdings darf sich der Zweck der Stiftung m.E. nach wie vor nicht in der einmaligen Verwendung des Stiftungsvermögens erschöpfen.[27]

[21] Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 34; Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2590.
[22] Vgl. Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, Rn 143.
[23] Vgl. Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, Rn 146.
[24] Sog. "gemeinnützige Familienstiftung", bei der die Familienmitglieder in den Grenzen des § 58 Nr. 6 AO begünstigt sind; vgl. hierzu auch Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 156, 225.
[25] Wegen weitere Mustersatzungen und weitere Informationen siehe www.Stiftungen.org.
[26] In der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts, BR-Dr 73/13 v. 8.2.2013.
[27] Vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, Vor §§ 80 ff. Rn 8; Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 35.

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