Rz. 15

Erste Voraussetzung der Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist ein wirksames Stiftungsgeschäft. Dieses bildet die Grundlage der ebenfalls erforderlichen staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB), durch die die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit erlangt.

 

Rz. 16

Das Stiftungsgeschäft kann grundsätzlich als Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder auch von Todes wegen vorgenommen werden.

 

Rz. 17

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf gemäß § 81 BGB der Schriftform. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen.[17] Außerdem muss der Stifter im Stiftungsgeschäft die Satzung der Stiftung vorgeben. Dies gilt wenigstens hinsichtlich des gesetzlichen Mindestinhalts der Satzung, also Name, Sitz, Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Bildung des Stiftungsvorstandes.

 

Rz. 18

Nach § 83 S. 1 BGB ist das Stiftungsgeschäft auch in Form einer Verfügung von Todes wegen möglich. Hierbei sind die formalen Anforderungen an Verfügungen von Todes wegen zu beachten, und zwar hinsichtlich des gesamten Inhalts einschließlich der Stiftungssatzung. Wird also das Testament handschriftlich errichtet, muss es vollständig eigenhändig niedergelegt werden. Die Bezugnahme bzw. ein Verweis auf andere Dokumente genügt nicht.[18]

Der inhaltliche Anforderungskatalog des § 81 Abs. 1 S. 3 BGB gilt gem. § 83 S. 2 BGB entsprechend. Stellen sich die letztwilligen Anordnungen insoweit als mangelhaft dar, kann die zuständige Behörde der Stiftung vor der Anerkennung eine Satzung geben oder eine unvollständige Satzung ergänzen. Dabei soll grundsätzlich – soweit möglich – der Wille des Stifters zu berücksichtigt werden, § 83 S. 2 BGB.

 

Rz. 19

Grundsätzlich sollte das Ziel der Testamentsgestaltung darin bestehen, Ergänzungen bzw. Änderungen der Erblasseranordnungen durch die für die Anerkennung zuständige Behörde möglichst zu vermeiden. Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen muss daher entsprechend den gesetzlichen Anordnungen gestaltet werden und dem Willen und die Vorstellungen des Stifters möglichst dezidiert zum Ausdruck bringen. Besondere Bedeutung kommt dabei – sowohl bei der Stiftung unter Lebenden als auch von Todes wegen – der Ausgestaltung der Stiftungsatzung zu.

[17] Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2676.
[18] Vgl. Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, Rn 205; LG Berlin FamRZ 2001, 450.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge