Rz. 73

Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, sind neben den stiftungsrechtlichen Vorgaben auch erbrechtliche Regularien zu beachten. So ist hier beispielsweise die bloße Einhaltung der Schriftform (wie in § 81 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen) nicht ausreichend. Vielmehr müssen auch die erbrechtlichen Anforderungen (§ 2247 Abs. 1 bzw. § 2232 BGB) beachtet werden. Darüber hinaus ist auch eine Stellvertretung bei der Stiftungserrichtung gem. §§ 2064, 2065 BGB ausgeschlossen.[67]

Für die Auslegung des Stiftungsgeschäfts gelten, soweit dieses in einer Verfügung von Todes wegen enthalten ist, ebenfalls die erbrechtlichen Regelungen.[68] Daher sind sowohl die Andeutungstheorie als auch der sich aus § 2084 BGB ergebenden Grundsatz, dass stets die Auslegung vorzuziehen ist, die der letztwilligen Verfügung zum Erfolg verhelfen kann, anwendbar, und zwar im Zweifel auch für die Auslegung der Satzung, wenn diese vom Stifter selbst als Teil des Stiftungsgeschäfts oder in gesonderter Urkunde abgefasst wurde.[69] Erforderlichenfalls kann die Anerkennungsbehörde eine unvollständige Satzung ergänzen.[70]

 

Rz. 74

Das Stiftungsgeschäft kann sowohl in einem Testament (§§ 2247 ff. bzw. §§ 2265 ff. BGB) als auch in einem Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) enthalten sein. Da es grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, können andere Bedingungen als der Tod des Erblassers/Stifters nicht vorgesehen werden.

 

Rz. 75

Die Stiftung von Todes wegen (im engeren Sinne, also nach § 83 BGB) zeichnet sich dadurch aus, dass der Erblasser diese unmittelbar anordnet und zu seiner (wenigstens Mit-)Erbin beruft. Dabei nimmt der Erblasser nicht nur wirtschaftlich, sondern auch zivilrechtlich unmittelbar die Rolle des Stifters ein.

 

Rz. 76

Muster 4.1: Stiftung von Todes wegen

 

Muster 4.1: Stiftung von Todes wegen

Zu meiner Alleinerbin berufe ich die _________________________-Stiftung, die ich hiermit von Todes wegen errichte und die folgende Satzung haben soll:

1. Die Stiftung trägt den Namen _________________________-Stiftung.
2. Sitz der Stiftung ist _________________________.
3. Zweck der Stiftung ist _________________________.
4. Das Vermögen der Stiftung besteht in meinem Nachlass. Dieser ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen sowie Bedienung von etwaigen Pflichtteilsansprüchen dauernd in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen auch etwaige Zustiftungen, zu deren Annahme die Stiftung ausdrücklich berechtigt ist, zu.

_________________________ [Regelungen zur Organisationsstruktur der Stiftung und zur Art und Weise der Bildung des Vorstandes und sonstige Gremien]

Die Berufung der Mitglieder des ersten Vorstandes bzw. der weiteren Gremien obliegt dem in diesem Testament bestimmten Testamentsvollstrecker. Dieser hat weiterhin die Aufgabe, die Anerkennung der _________________________-Stiftung herbeizuführen, insbesondere die Anerkennung zu beantragen. Der Testamentsvollstrecker ist darüber hinaus befugt, die von mir bestimmte Stiftungssatzung zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um die behördliche Anerkennung zu erlangen/die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung zu erhalten.

Bis zur Anerkennung der Stiftung obliegt dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung meines Nachlasses.

 

Rz. 77

Als Alternative kommt auch die Beschwerung eines Erben oder Vermächtnisnehmers mit einer entsprechenden Auflage in Betracht. Durch diese wird er verpflichtet, unter – ggf. teilweiser – Verwendung des Nachlasses die Stiftung zu errichten. In diesem Fall sind aber die beschwerten Erben bzw. Vermächtnisnehmer (nicht der Erblasser) als Stifter anzusehen. Es handelt sich dann um die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden.

 

Rz. 78

Muster 4.2: Auflage zur Stiftungserrichtung

 

Muster 4.2: Auflage zur Stiftungserrichtung

Meine Erben beschwere ich mit der Auflage, eine Stiftung mit dem Namen _________________________-Stiftung und dem Sitz in _________________________ zu errichten. Der Zweck der Stiftung soll in _________________________ bestehen. Der Stiftung soll aus meinem Nachlass ein Geldbetrag in Höhe von _________________________ EUR gewidmet werden.

Die Satzung der Stiftung soll folgenden Inhalt haben: _________________________

Vollziehungsberechtigter dieser Auflage ist der in diesem Testament benannte Testamentsvollstrecker. Ihm steht auch das Recht zu, den ersten Stiftungsvorstand zu benennen und – soweit dies zu Herbeiführung der Anerkennung der Stiftung erforderlich ist – die Stiftungssatzung abzuändern. Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die hier angeordnete Auflage zu vollziehen, die Stiftung zu errichten, ihre Anerkennung herbeizuführen und das der Stiftung zu widmende Vermögen auf diese zu übertragen.

[67] Vgl. Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2680.
[68] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn...

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