Rz. 20
Wie bereits angesprochen, schreibt § 81 Abs. 1 S. 3 BGB vor, dass das Stiftungsgeschäft auch eine Satzung enthalten muss. Die Mindestanforderungen sind gesetzlich geregelt. In den meisten Fällen hat der Stifter aber sehr dezidierte über den Mindestinhalt hinausgehende Vorstellungen, die in die Satzung integriert werden müssen. Nichtsdestotrotz dürfen bei alldem die gesetzlichen Anforderungen nicht übersehen oder vernachlässigt werden.
1. Name der Stiftung
Rz. 21
Der Name der Stiftung ist in jedem Fall integraler Bestandteil der Satzung. Er kann vom Stifter frei bestimmt werden. Das Wort "Stiftung" ist als Namensbestandteil nicht vorgeschrieben. Nichtsdestotrotz ist die Verwendung des Wortes "Stiftung" oder einer anderen Bezeichnung, die auf eine Verselbstständigung von Vermögen hindeutet (z.B. Institut, Fund oder Foundation), üblich.
2. Stiftungssitz
Rz. 22
Weiterer Pflichtinhalt der Satzung ist nach § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB der Stiftungssitz. Hat der Stifter bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine expliziten Angaben zum Sitz gemacht, gilt gem. § 83 S. 4 BGB im Zweifel sein letzter Wohnsitz im Inland als Stiftungssitz. Derartige Mängel der Satzung können also (auch noch nach dem Erbfall) geheilt werden.
Rz. 23
Dessen ungeachtet handelt es sich bei der Bestimmung des Sitzes um mehr als eine bloße Formsache: Nach dem Stiftungssitz richtet sich nämlich auch die Zuständigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde bzw. des Finanzamts. Der Sitz bestimmt also auch darüber, welches Landesstiftungsrecht zur Anwendung gelangt.
Allerdings kann der Stiftungssitz nicht vollkommen frei gewählt werden. Ein gewisser Bezug zur Stiftung bzw. zum Stiftungszweck sollte vorhanden sein. Außerdem sollte sich am statutarischen Stiftungssitz regelmäßig auch der (oder wenigstens ein) tatsächlicher Verwaltungssitz befinden.
Rz. 24
Da der Stiftungssitz einen zwingenden Satzungsinhalt darstellt, bedeutet eine spätere Sitzverlegung gleichzeitig eine Satzungsänderung, die bei Verlegung in ein anderes Bundesland auch der Genehmigung beider örtlich zuständiger Behörden bedarf.
3. Stiftungszweck
Rz. 25
Bei der Definition des Stiftungszwecks ist der Stifter weitestgehend frei, Nach dem Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung kann jeder Stiftungszweck definiert werden, der nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Gesetzliche Einschränkungen bestehen nicht, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB).
Rz. 26
Diese Gestaltungsfreiheit kann der Stifter aber nur dann wirklich nutzen, wenn er den von ihm intendierten Stiftungszweck möglichst genau ausformuliert und für Dritte eindeutig nachvollziehbar definiert. Nur so erhalten einerseits die Stiftung selbst und ihre Organe und andererseits die staatliche Stiftungsaufsicht ausreichend klare Vorgaben, an denen sie ihr jeweiliges Handeln in Bezug auf die Stiftung (zwingend) auszurichten haben. Besondere Sorgfalt ist aber nicht nur im Hinblick auf die künftigen Organe und die sie kontrollierende Verwaltung geboten. Denn auch der Stifter ist künftig an die von ihm erlassenen Anordnungen gebunden. Im Extremfall kommt sogar ein Schutz der Stiftung vor dem Stifter selbst in Betracht, wenn dieser nach Anerkennung der Stiftung versucht, auf diese Einfluss zu nehmen bzw. den Stiftungszweck zu konterkarieren. Der Stiftungszweck ist daher so eindeutig wie möglich zu formulieren.
Rz. 27
Das bedeutet allerdings nicht automatisch eine Beschränkung auf nur eine einzige Aufgabe. Vielmehr ist es ohne Weiteres denkbar, dass eine Stiftung (gleichzeitig oder alternativ bzw. nacheinander) verschiedene Zwecke verfolgt. Die Entscheidung hierüber trifft, im Rahmen des tatsächlich Möglichen, allein der Stifter.
Die Festlegung mehrerer Stiftungszwecke gewährleistet auch, dass die Stiftung sich nicht "überlebt", also ihr Zweck erreicht und dadurch die Stiftung insgesamt überflüssig wird. Die verschiedenen Stiftungszwecke müssen nicht zwingend einen inneren Zusammenhang aufweisen; sie können auch in einem Alternativ-Verhältnis stehen, wobei der Stifter insoweit durchaus Prioritäten setzen sollte, z.B. in der Weise, dass bestimmte Erträge oder Vermögensteile vorrangig für einzelne von ihm bestimmte Zwecke zu verwenden sein sollen.
Rz. 28
Typischer Anwendungsfall für eine solche Gestaltung ist die Anordnung, dass eine Familienstiftung neben der Unterstützung (aller oder nur bestimmter) Angehöriger des Stifters auch gemeinnützige Zwecke verfolgen soll. Gleiches gilt für die spiegelbildliche Anordnung, einen Teil der Erträge gemeinnütziger Stiftungen für den Unterhalt des Stifters bzw. seiner Familie einzusetzen.
Rz. 29
Will der Stifter eine gemeinnützige Stiftung errichten, muss sichergestellt werden, dass alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Insoweit muss die Satzung den Vorgaben der Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO entsprechen (vgl. Rdn 85).
Rz. 30
Verbrauchsstiftungen sind nach §...