Rz. 55
Nach der Anerkennung hat der Stifter gem. § 82 S. 1 BGB der Stiftung das zugesicherte Vermögen zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung von Gesetzes wegen über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ersichtlich ist, § 82 S. 2 BGB. Bewegliche Sachen und anderes Vermögen, das nicht bereits durch das Stiftungsgeschäft übertragen werden kann, sind gesondert zu übereignen bzw. abzutreten.
Rz. 56
Zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Stiftungsgeschäft ist der Stiftungsvorstand zuständig. Er ist nicht nur berechtigt, sondern im Zweifel auch verpflichtet, diese, erforderlichenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen.
Rz. 57
Ist die Stiftung (von Todes wegen) als Allein- oder wenigstens Miterbin des Stifters eingesetzt, erwirbt sie den Nachlass bzw. ihre Erbquote von Gesetzes wegen, also sozusagen automatisch (von selbst). Dabei kann sie sowohl als Alleinerbin oder als Miterbin und auch als Vor- oder Nacherbin eingesetzt werden. Alternativ kommt die Stiftung auch als Vermächtnisnehmerin oder Auflagenbegünstigte in Frage.
Rz. 58
Im Falle der Alleinerbeinsetzung geht der Nachlass gem. § 1922 BGB von Gesetzes wegen insgesamt auf die Stiftung über (Von-Selbst-Erwerb). Dies gilt selbstverständlich auch für die Nachlassverbindlichkeiten und/oder etwa bestehende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Eine Ausschlagung des Erbes durch die Stiftung kommt nur in Betracht, wenn die Stiftung bereits vor dem Anfall der in Rede stehenden Erbschaft bestand. Die Erbschaft, anlässlich derer die Stiftung von Todes wegen errichtet wird, kann nicht ausgeschlagen werden.
Rz. 59
Damit dieser Von-selbst-Erwerb überhaupt stattfinden kann (die Stiftung entsteht ja eigentlich erst durch ihre Anerkennung, also nach dem Erbfall), regelt § 84 BGB, dass eine Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, für die (erbrechtlichen) Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden gilt. Auf diese Weise ist bzw. wird die Stiftung (quasi rückwirkend) erbfähig.
Dessen ungeachtet kommt bei Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von Todes wegen ein Sonderausgabenabzug in der Person des Stifters nicht in Betracht, da der tatsächliche Vermögensabfluss sich erst nach seinem Tod vollzieht.
Rz. 60
Wird die Stiftung als Nacherbin im Sinne von § 2100 BGB eingesetzt, kommt ihre Anerkennung im Zweifel erst nach dem Eintritt des Nacherbfalls in Frage. Die Vorerbenstellung genügt für die Annahme einer dauerhaften Vermögenswidmung nicht, da mit Eintritt des Nacherbfalls das Stiftungsvermögen wegfallen würde. Die Einsetzung einer bereits bestehenden Stiftung zur Vorerbin sollte aber (wenigstens rechtlich, wenn auch nicht praktisch) unproblematisch sein.
Rz. 61
Ob eine Stiftung als Erwerberin von Todes wegen mit einer Testamentsvollstreckung, insbesondere einer Dauertestamentsvollstreckung beschwert werden kann, ist zweifelhaft. Im Hinblick darauf, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks die Möglichkeit voraussetzt, über das Stiftungsvermögen zu verfügen bzw. dieses Ertrag bringend zu verwalten, wird die Zulässigkeit einer Dauertestamentsvollstreckung von der Rechtsprechung zu Recht abgelehnt. Hat der Erblasser den Testamentsvollstrecker oder einen Dritten mit der Stiftungserrichtung beauftragt oder für die Zeit bis zur Stiftungserrichtung Testamentsvollstreckung angeordnet, endet die Vollstreckung – bezüglich der der Stiftung zugewendeten Nachlassbestandteile – mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung.