Rz. 65
§ 475a BGB neu regelt im Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs in Umsetzung der Richtlinie (EU) in 2019/770 vom 20.9.2019 über digitale Inhalte durch das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen" vom 25.6.2021 den Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte (vgl. § 327 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen unter den Oberbegriff "digitale Produkte" zusammenfasst, vorstehend: § 3 Rdn 22 ff.).
Rz. 66
Digitale Inhalte sind nach § 327 Abs. 2 Satz 1 BGB Daten, die in digitaler Form erstellt oder bereitgestellt werden (vgl. dazu § 3 Rdn 23).
Rz. 67
Digitale Dienstleistungen sind gemäß § 327 Abs. 2 Satz 2 BGB (siehe § 3 Rdn 25 ff.) Dienstleistungen, die dem Verbraucher
▪ |
die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen (Nr. 1), oder |
▪ |
die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen (Nr. 2). |
Rz. 68
Waren mit digitalen Elementen sind nach § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB (§ 3 Rdn 16) Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können.
Rz. 69
In den §§ 475b und c BGB finden sich nun Sonderregelungen, die die Vorschriften über Sachmängel (§§ 434 ff. BGB) in Bezug "auf die mit ihnen in besonderer Weise verbundenen digitalen Elemente ergänzen":
▪ |
§ 475a Abs. 1 BGB regelt den Verbraucherkaufvertrag für körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (nachstehende Rdn 72, d.h. Konstellationen, "in denen bei einer Online-Übermittlung der Daten auf ein leeres Speichermedium des Verbrauchers dasselbe Ergebnis erzielt wird wie in dem Fall, in dem dieses Speichermedium mitsamt den aufgespielten Daten übermittelt würde"). |
▪ |
§ 475a Abs. 2 BGB regelt den Verbrauchsgüterkauf über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit digitalen Produkten verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen können (nachstehende Rdn 73). |
▪ |
§ 475b Abs. 1 BGB erklärt für Waren mit digitalen Elementen, die ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können, ergänzend die Anwendbarkeit der Vorgaben in § 475b Abs. 2–6 BGB (Rdn 78 ff.). |
▪ |
§ 475c BGB regelt speziell den Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente (Rdn 100 ff.). |
Beachte
Die speziellen Vorgaben der
▪ |
§§ 327–327s BGB über die Bereitstellung digitaler Produkte und der |
▪ |
§§ 475b und c BGB mit Sondervorschriften über Waren mit digitalen Elementen |
gelten nur für Verbraucherverträge i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB, wobei der Gesetzgeber sich "insoweit auf eine 1:1-Umsetzung der WKRL beschränkt (hat) und – anders als beim Kauf digitaler Elemente in § 434 BGB – keine allgemeinen kaufrechtlichen Regeln über Sachen mit digitalen Elementen geschaffen hat".
Rz. 70
Entsprechende Verbraucherverträge über digitale Produkte haben – einschließlich des Gewährleistungsrechts – eine umfassende Neuregelung in den §§ 327–327s BGB erfahren. Insoweit "besteht ein Abgrenzungsproblem zum Kaufrecht", das wie folgt aufzulösen ist:
▪ |
Der Kauf von Waren mit digitalen Elementen und der Kauf digitaler Inhalte ist zu unterscheiden. |
▪ |
Warenkäufe unterliegen nur der WKRL. |
▪ |
Die Umsetzung von Warenkäufen mit digitalen Elementen auf der Grundlage der WKRL ist in den §§ 475b–e BGB erfolgt. |
▪ |
Voraussetzung dafür ist, dass Waren im Sinne körperlicher Gegenstände innerhalb eines Verbrauchsgüterkaufvertrags digitale Elemente enthalten. |
▪ |
Dem gegenüber erfasst die Digitale-Inhalte-RL – umgesetzt in den §§ 327–327s BGB – keine Warenkäufe. |
Rz. 71
§ 475b BGB (nachstehende Rdn 72 ff.) ergänzt § 434 BGB (vorstehende Rdn 5 ff.), eine weitere Ergänzung erfolgt in § 475c BGB (Rdn 100 ff.) für Waren mit digitalen Elementen, wenn eine dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente vereinbart worden ist.