Rz. 155

Das folgende Fazit ist zu ziehen:

Die Neuregelungen setzen die Vorgaben der WKRL umfassend um.
Dabei kommt es zu terminologischen und systematischen Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht.

Die Neuregelungen sind vollumfänglich zu begrüßen:

die Neuregelung des Sachmangelbegriffs (§ 434 BGB):

Neudefinition des Fehlerbegriffs,
Abschied vom Vorrang des subjektiven Fehlerbegriffs;
die §§ 474 ff. BGB sprechen von "Waren" (unter Bezugnahme auf die Legaldefinition in § 241a Abs. 1 BGB) statt von "beweglichen Sachen" (um den Verkauf von Sachen aufgrund gerichtlicher Maßnahmen vom Anwendungsbereich auszuschließen);
der dauerhafte Erwerb von Software unterfällt nach § 475a BGB grundsätzlich dem Kaufvertragsrecht, doch normieren die §§ 327 ff. BGB (Vorschriften über die Bereitstellung digitaler Produkte) vielfältige Ausnahmen vom Kaufvertragsrecht (z.B. bei der Mängelgewährleistung oder der Einführung einer Update-Verpflichtung bei Verbrauchsgüterkaufverträgen);

die Einführung besonderer Pflichten für den Verkauf von Waren mit digitalen Elementen beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 475b–e BGB), insbesondere

Vorgabe einer Aktualisierungsverpflichtung (Updateverpflichtung),
Einführung von Sonderbestimmungen für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist (§§ 475c und 477 Abs. 2 BGB);
die Regelung des Regresses in der Lieferkette in einem eigenen Kapitel (§§ 445a und b BGB);
die Einführung von Sonderbestimmungen für die Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Rücktritt (§ 475 Abs. 6 BGB);
die Einschränkung der Anwendbarkeit der Kaufvertragsregeln in Bezug auf Sachmängel beim isolierten Softwareerwerb im Rahmen von Verbrauchsgüterkaufverträgen (§§ 475b und c BGB);
die Einführung besonderer Anforderungen an die Vereinbarung einer Abweichung von objektiven Anforderungen an die Kaufsache (§ 476 Abs. 1 BGB);
die Verlängerung der Beweislastumkehr bei Mängeln von sechs Monaten auf ein Jahr (§ 477 Abs. 1 BGB – Beschaffenheitsvereinbarungen);
die ergänzenden Bestimmungen für Garantien (§ 479 BGB).

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