Rz. 93
Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen:
2.100 (Einkommen M) – 345,59 – 286,50 (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.468 EUR
Rz. 94
Diese 1.468 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein:
Halbteilungsgrundsatz:
Erwerbstätigenbonus: 1.468 EUR × 10 % = 147 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.468 – 147 EUR = 1.321 EUR
½ von 1.321 EUR = 660,50 EUR
Rz. 95
Der Mindestbedarf beträgt 960 EUR.
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