Rz. 48

M bleiben nach Abzug von Kindes- und Ehegattenunterhalt 1.422 EUR (3.000 – 414,50 – 1.163,50 EUR). Sein Selbstbehalt (Ehegattenmindestselbstbehalt: 1.280 EUR; vgl. Fall 15, § 3 Rdn 20) ist gewahrt.

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