Rz. 40

 

BGH, Urt. v. 15.6.2011 – XII ZR 94/09

Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt.

Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn 97).

 

Rz. 41

Es dürfen aber keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

 

BGH, Urt. v. 18.4.2012 – XII ZR 65/10

An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an Urt. v. 15.6.2011 – XII ZR 94/09, FamRZ 2011, 1375).

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