Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 62
Das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO wird damit eingeleitet, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine letzte Möglichkeit gibt, die Forderungen binnen einer Frist von zwei Wochen zu begleichen bevor die Vermögensauskunft abgenommen wird. Wird die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung nicht vollständig beglichen, darf der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen. Entscheidend ist dabei, dass zwischen der Zahlungsaufforderung und der Abnahme der Vermögensauskunft zwei Wochen liegen. Unerheblich ist hingegen, ob die Zahlungsaufforderung vor der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt ist oder ob die Zahlungsaufforderung zusammen mit der Ladung erfolgt (vgl. § 802f Abs. 2 S. 2 ZPO). Wurde der Schuldner bereits zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, so bedarf es keiner nochmaligen Zahlungsfrist. Sie würde das Verfahren nur unnötig verzögern. Ist eine Fristsetzung angesichts der Höhe der Forderung einerseits und den Vermögensverhältnissen andererseits ersichtlich nicht weiterführend, so kann daran gedacht werden, auf eine solche Frist zu verzichten und sogleich zur Vermögensauskunft zu laden. Ein solches Absehen von der Frist ist im Gesetz nur unter den Voraussetzungen des § 807 ZPO vorgesehen. Soweit der Schuldner auf die Frist verzichtet oder eine Zahlung ablehnt, sollte aber eine Ladung auch vor dem Ablauf der Frist von 14 Tagen möglich sein. Auch eine Sofortabnahme ist dann zulässig, sofern der Gläubiger mit einem Termin in seiner Abwesenheit einverstanden ist.
Rz. 63
Zwischen dem Tag des Zugangs der Fristsetzung zur Begleichung der Forderung und dem frühesten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft müssen zwei Wochen liegen. Für die Fristberechnung ist § 222 ZPO maßgeblich, der auf §§ 187 und 188 BGB verweist. Die Frist errechnet man ab Zugang der Fristsetzung.
Rz. 64
Hinweis
Ungeachtet dieser Zahlungsaufforderung mit der Terminsladung bleibt die Möglichkeit, die Beantragung der Abgabe der Vermögensauskunft mit dem Antrag auf den Versuch einer gütlichen Einigung nach §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 802b ZPO zu verbinden.
Dem Gerichtsvollzieher wird es dann zu gestatten sein, die Zahlungsaufforderung zugleich mit einem Vorschlag nach § 802b ZPO zu verbinden, wenn sich der Schuldner – glaubhaft gemacht – nicht in der Lage sieht die Gesamtforderung in der vorgesehenen Zweiwochenfrist zu begleichen.
Rz. 65
Die amtliche Mahnung kann noch einmal die Zahlungsbereitschaft des Schuldners stärken, insbesondere, wenn keine Sachpfändung vorausging. Eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens dürfte damit jedenfalls in der Praxis nicht verbunden sein, da auch ohne Zahlungsaufforderung kürzere Ladungsfristen als zwei Wochen kaum realistisch waren und die Terminierung mit der Zahlungsaufforderung zu verbinden ist.
Rz. 66
Mit der Zahlungsaufforderung ist zugleich der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu bestimmen, wobei alsbald nach Fristablauf terminiert werden "soll". Auf diesen zeitlichen Zusammenhang werden Gläubiger wie Gerichtsvollzieher in besonderer Weise achten müssen. Eine Terminsbestimmung die Wochen oder gar Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist liegt, ist nicht geeignet, den vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigten Vollstreckungsdruck zum Ausgleich der Forderung herzustellen und würde einen Verstoß gegen die sich aus § 802a Abs. 1 ZPO ergebende Amtspflicht eines zügigen Verfahrens darstellen. Eine hinausgeschobene Terminierung kommt einer im Gesetz nicht vorgesehenen (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO) Verlängerung der Zahlungsfrist gleich. Dies ist aber nur im Rahmen einer gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO zulässig. Eine Fristsetzung erfüllt am Ende ihren Sinn nur dann, wenn die Konsequenz der Säumnis auf dem Fuße folgt.
Rz. 67
Hinweis
Der Gerichtsvollzieher kann diesen Anforderungen in besonderen Belastungssituationen dadurch Rechnung tragen, dass er die Terminsladung mit Zahlungsaufforderung auf den Vollstreckungsantrag des Gläubigers erst versendet, wenn eine zeitnahe Abnahme der Vermögensauskunft auch tatsächlich möglich ist.
Rz. 68
Hinsichtlich der Frist bis zur Terminierung ist einerseits auf § 802a ZPO hinzuweisen, wonach der Vollstreckungsauftrag zügig und vollständig zu erledigen ist. Andererseits hat der Gerichtsvollzieher nach § 5 Abs. 2 GVGA die Zwangsvollstreckung schnell und nachdrücklich durchzuführen, wobei sich die Frist für die Bearbeitung eines Vollstreckungsauftrages aus der Sachlage im Einzelfall ergibt. Die sich aus der Fristsetzung in § 802f Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebende gesetzliche Wertung wird bei der Ausfüllung dieser normativen Vorgaben zu berücksichtigen sein. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 GVGA muss der Gerichtsvollzieher den Grund der Verzögerung aktenkundig machen, wenn die erste Vollstreckungshandlung, mithin die Versendung der Zahlungsaufforderung mit Terminsbestimmung, nicht innerhalb eines Monats nach Auftragserteilung erfolgt.
Rz. 69
G...