Verfahrensgang
AG St. Goar (Beschluss vom 10.09.2015; Aktenzeichen 8 M 819/14) |
LG Koblenz (Beschluss vom 11.02.2015; Aktenzeichen 2 T 502/15) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird die Entscheidung des LG Koblenz vom 10.09.2015 (2 T 502/15) sowie des AG St. Goar vom 11.02.2015 (8 M 819/14) aufgehoben und der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 12.11.2014 (DR II -1174/14) insoweit aufgehoben, wie er 10 EUR nach Nr. 100 KVGvKostG nebst den Auslagen (Nr. 711 und Nr. 716 KVGvKostG) angesetzt hat, und auf 3 EUR nach Nr. 101 KVGvKostG nebst den hierauf bezogenen fiktiven Auslagen (Nr. 701 und Nr. 716 KVGvKostG) ermäßigt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde gegen den Kostenansatz für die persönliche Zustellung einer Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO durch den Obergerichtsvollzieher.
Die Gläubigerin hat am 17.9.2014 über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des AG, dort eingegangen am 19.9.2014, den Obergerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Mit einer gütlichen Erledigung hat sie sich einverstanden erklärt. Der Vollstreckungsauftrag ist bei dem Obergerichtsvollzieher am 23.9.2014 eingegangen.
Mit Schreiben vom 16.10.2014 hat der Obergerichtsvollzieher den Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf den 6.11.2014 geladen. Die Ladung versuchte er erfolglos am 20.10.2014 persönlich zuzustellen. Es blieb bei einer Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten.
Ausweislich des Protokolls über die Abnahme der Vermögensauskunft vom 6.11.2014 war eine gütliche Erledigung nicht möglich. Gründe hierfür gibt der Obergerichtsvollzieher nicht an. Ausweislich der Mitteilung an die Gläubigerin vom 12.11.2014 ergaben sich aus dem Vermögensverzeichnis keinerlei pfändbare Gegenstände.
Der Gerichtsvollzieher hat für die persönliche Zustellung der Ladung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG in Höhe von 10 EUR nebst Auslagen (Nrn. 711, 716 KVGvKostG) angesetzt. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Kostenerinnerung nach § 5 GvKostG i.V.m. § 66 GKG, mit der sie zugleich die Zulassung der Beschwerde beantragte. Nach der Anhörung des Bezirksrevisors bei dem LG Koblenz, der lediglich auf die Entscheidung des LG Bochum vom 23.10.2014 (7 T 121/14) verwies, hat das AG am 11.2.2015 die Erinnerung zurückgewiesen, zugleich jedoch die Beschwerde zugelassen. Der sodann form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen.
Nach Anhörung des handelnden Obergerichtsvollziehers wies das LG die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.9.2015 zurück, wobei es sich weithin die Erwägungen des LG Bochum wortwörtlich zu eigen machte. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen.
II. Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Dabei legt der Senat die Beschwerde dahin aus, dass nicht nur der Ansatz der Gebühr (Nr. 100 KVGvKostG), sondern auch die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehenden Auslagen (Nrn. 711, 716 KVGvKostG) angegriffen werden.
Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft ist dem Schuldner grundsätzlich per Post zu übersenden (so wohl auch OLG Köln, vom 13.04.2015, 17 W 319/14, Rn. 23 - zitiert nach juris, für den Fall, dass der Gläubiger eine entsprechende Weisung erteilt; noch zum alten Recht: LG Cottbus vom 11.5.2010, 7 T 6/10; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007, 3 T 501/07; zum neuen Recht: AG Eschwege, vom 27.01.2014, 3 M 3231/13; AG Balingen, vom 17.03.2014, 3 M 174/14; AG Hannover, vom 04.04.2014, 765 M 157472/14; AG Lichtenberg, vom 10.04.2014, 35 KM 8002/14; AG Mannheim, vom 21.02.2014, 7 M 3/14; Musielak-Wittschier, ZPO, 12. Auflage, § 194, Rn. 2). Entgegenstehende Aspekte des Einzelfalles, die aus sachlichen Gründen eine abweichende Sicht gebieten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Der Gerichtsvollzieher bestimmt nach § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA die Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu sehen, dass die zu erledigende Aufgabe in der Zustellung der Ladung besteht. Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können, etwa der Versuch einer gütlichen Einigung, haben außer Betracht zu bleiben. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 15 GVGA, der sich im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils der GVGA findet, während die Zwangsvollstreckung im Zweiten Abschnitt geregelt ist. Es ist deshalb schon fraglich, ob § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA tatsächlich einschlägig ist oder nur Anwendung findet, wenn ein isolierter Zustellungsauftrag erteilt wird. Das übersieht die Gegenauffassung (LG Offenburg DGVZ 2014,259; AG Köln vom 14.10.2014, 288 M 857/14).
Auf diese Frage kommt es allerdings vorliegend nicht an, weil die Entscheidung des Obergerichtsvollziehers ermessensfehlerhaft war. Es war deshalb nicht weiter zu vertiefen, dass es sich bei der GVGA lediglic...