Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 08.10.2015; Aktenzeichen 2 T 533/15) |
AG Diez (Aktenzeichen 5 M 738/15) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim LG Koblenz gegen den Beschluss des LGes Koblenz vom 8.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auch die Gebühren der persönlichen Zustellung insoweit zurückzuerstatten hat, wie diese die Kosten der postalischen Zustellung übersteigen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Voll-streckungsbescheid des AGes Euskirchen - Zentrales Mahngericht - vom 11.11.2014 (14-4608023-0-2N) und beantragte am 2.1.2015 die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wegen der zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 429,07 EUR begründeten Gesamtforderung. Sie beantragte zugleich die Zustellungen durch die Post vorzunehmen, und erklärte sich mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden, sofern die Tilgung binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein sollte. Die Protokollierung und Übersendung des Zahlungsplans wurden erbeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vollstreckungsauftrag Bezug genommen (Bl. 4 GA).
Der Gerichtsvollzieher hat neben der Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft Nr. 260 KvGvKostG) und der Gebühr für die persönliche Zustellung (Nr. 100 KVGvKostG) nebst Wegegeld von 3,25 EUR (Nr. 711 KVGvKostG) und Auslagenpauschale (Nr. 716 KVGvKostG) auch die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 KVGvKostG nebst Auslagen erhoben.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin, die als solche nach § 766 ZPO bezeichnet wurde und der der Gerichtsvollzieher nicht abhalf. Die gütliche Einigung sei nicht isoliert beauftragt, sondern als die sich aus §§ 802b Abs. 1, 802a Abs. 2 S. 2 ZPO ergebende Amtspflicht ausgeführt worden. Das Einverständnis mit den gesetzlichen Modalitäten der Zahlungsvereinbarung begründe keinen isolierten Auftrag zu gütlichen Erledigung. Insoweit sei sie ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 GvKostG. Die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG sei in der Weise zu lesen, dass entweder die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt sein müsse, um die Kostenfreiheit herzustellen.
Ausweislich seiner Stellungnahme vom 17.6.2015 ging der Gerichtsvollzieher von einem "verdeckten Auftrag auf gütliche Einigung" aus. Die Antragsformulierung sei in unzulässiger Weise darauf gerichtet gewesen, dass die vom Gerichtsvollzieher zu erbringende Leistung unentgeltlich erfolgen solle. Der Schuldner sei in der Ladung sowie im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen worden. Eine gütliche Einigung sei jedoch gescheitert.
Das AG hat die Erinnerung durch Beschluss vom 14.7.2015 (7 M 738/15) zurückgewiesen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jedoch die Beschwerde zugelassen. Die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG sehe eine Kostenprivilegierung nur für den Fall vor, dass zugleich die Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt seien. Schon hieran scheitere das Begehren der Gläubigerin. Ungeachtet dessen habe sie sich in ihrem Vollstreckungsantrag auch explizit mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden erklärt.
Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde vom 3.8.2015 und wiederholte und vertiefte ihren bisherigen Vortrag.
Der angehörte Bezirksrevisor beim LG Koblenz trat der Beschwerde entgegen. Dabei verwies er allerdings auf die Entscheidungen des OLG Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), des OLG Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und des OLG Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208), die mit Unter-stützung der Literatur (Schröder-Kay, GvKostG, 13. Aufl., Nr. 207, Vorbem. II, Rn. 12 und Nr. 207 Rn. 5) die Auffassung der Gläubigerin teilen. Auch sei der Gesetzgeber wohl von dieser Sicht ausgegangen (BT-Drks. 16/10069, S. 48). Gleichwohl schloss er sich der Auffassung des OLG Düsseldorf (v. 27.03.2014, 10 W 33/14, JurBüro 2014, 441) an, das auf den eindeutigen Wortlaut der Nr. 207 KVGvKostG abstellt. Danach greife die Kostenprivilegierung nur, wenn gleichzeitig die Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt worden sei. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handele, sei die Regelung grundsätzlich eng auszulegen und einer anderen Sichtweise nicht zugänglich.
Das LG hat darauf die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen und in dieser Besetzung den Beschluss des AGes dahin abgeändert, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG in Höhe von 16 EUR sowie die anteilige Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG nicht erheben dürfe. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Die Gläubigerin habe die Abnahme der Vermögensauskunft, nicht aber die gütliche Erledigung beauftragt. Mit Letzterer habe sie sich lediglich einverstanden erklärt. Zwi...