Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 13
Neben den Offenbarungsverpflichtungen nach dem materiellen Recht sind die prozessualen Offenbarungspflichten zu beachten. Aus dem Blickwinkel der Zwangsvollstreckung sind die drei prozessualen Verfahren mit Auskunftspflichten und anschließender Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Schuldner zu unterscheiden.
Rz. 14
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Schon das materielle Recht kennt in verschiedenen Konstellationen die Möglichkeit einen Nachweis durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu führen. Die allgemeinen Bestimmungen hierzu finden sich in den §§ 259, 260 BGB, Beispiele für entsprechende Verpflichtungen finden sich in etwa in den §§ 2006, 2028, 2057 BGB. HinweisDer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete kann diese freiwillig abgeben. Zuständig für die Abnahme dieser eidesstattlichen Versicherung ist der Notar oder das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nicht ab, muss der Gläubiger die entsprechende Verpflichtung titulieren lassen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann dann nach § 888 ZPO als unvertretbare Handlung (siehe hierzu § 13 dieses Werkes) vollstreckt werden. |
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Das zentrale Verfahren der prozessualen Auskunftspflichten stellt die Pflicht zur Vorlage eines vollständigen Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als Teil der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c und 802d ZPO dar. Hiermit beschäftigt sich dieses Kapitel. |
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Soll die Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache vollstreckt werden, ist nach § 883 Abs. 1 ZPO zunächst der Gerichtsvollzieher gefordert. Wird die Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, zu erklären, dass er die Sache weder besitzt noch weiß, wo diese sich befindet, und die Richtigkeit dieser Erklärung an Eides statt zu versichern. Diese Fragen werden in § 13 dieses Werkes abgehandelt. |
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Letztlich kommt die eidesstattliche Versicherung nach § 836 Abs. 3 ZPO auch in der Forderungsvollstreckung zur Anwendung, wenn der Schuldner dem Gläubiger die notwendigen Auskünfte zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nicht erteilt und die über die Forderung vorhandenen Urkunden nicht herausgibt. Die hierzu notwendigen Erläuterungen finden Sie in § 7 und 13. |
I. Verfahrensvoraussetzungen
1. Allgemeine Voraussetzungen: Titel – Klausel – Zustellung
Rz. 15
Wie jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung setzt auch die Einleitung des Verfahrens auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c und d ZPO voraus, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung über einen vollstreckungsfähigen und hinsichtlich des offenbarungspflichtigen Schuldners mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titel verfügt, der dem Schuldner auch bereits zugestellt ist, § 750 ZPO. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen im Einzelnen kann auf die Ausführungen in § 2 verwiesen werden.
2. Abnahme der Vermögensauskunft und Sicherungsvollstreckung
Rz. 16
Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO. Nachdem § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO keine vorherige fruchtlose Zwangsvollstreckung mehr verlangt, ist dies unmittelbar nach Erlass des Titels und dem Abwarten einer angemessenen Zahlungsfrist möglich. Die Abgabe der Vermögensauskunft dient insoweit nämlich auch der Vorbereitung einer Sicherungsvollstreckung im Sinne des § 720a ZPO. Diese früher streitige Frage, inwieweit die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch bei der Sicherungsvollstreckung zu erfolgen hat, hat der BGH schon für das alte Recht endgültig und eindeutig geklärt.
Rz. 17
Der BGH hat sich damit der schon früher überwiegenden Auffassung angeschlossen, d.h. der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO von dem Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen, ohne selbst Sicherheit leisten zu müssen. Das folgt für ihn aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnet. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird. Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO die Vermögensauskunft abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann. Die Abgabe der Vermögensauskunft ist eine zweckgerichtete Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe.
Rz. 18
Hinweis
Aus vergleichbaren Erwägungen ist allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist. Nichts anderes kann für die Abnahme der Vermögensauskunft gelten.
Rz. 19
Den Eintritt eventueller Nachteile kann der Schuldner dadurch abw...