Rz. 19

Die Vergütungsfrage sollte gerade bei notariell beurkundeten Verfügungen, auch in den Vorbesprechungen, nicht tabuisiert oder übergangen werden. Die vom Erblasser festgesetzte Vergütung sollte für den Testamentsvollstrecker angemessen und für die Nachlassbeteiligten akzeptabel sein.

 

Rz. 20

Die Festsetzung der Vergütung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser bedarf der Form, die für Verfügungen von Todes wegen vorgeschrieben ist. Ist notarielle Form vorgeschrieben, gilt diese auch für die vom Erblasser festgesetzt Vergütung. Fraglich ist, in welchem Umfang bei der Höhe der Vergütung auf außerhalb der Verfügung von Todes wegen liegende Umstände, etwa auf eine der Vergütungstabellen, wirksam – auch außerhalb der Vorschrift des § 13a BeurkG – verwiesen werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 3 Bezug genommen (siehe § 3 Rdn 81 f.).

 

Rz. 21

Naturgemäß steht es dem Erblasser frei, dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zuzugestehen, die über das nach § 2221 BGB angemessene Maß hinausgeht. Sie kann auch niedriger sein als das, was üblicherweise erwartet wird. Allerdings muss der Erblasser dann mit dem Risiko rechnen, dass der von ihm vorgesehene Testamentsvollstrecker das Amt nicht antritt. Die Folge ist ebenfalls zu regeln: Soll dann die Anordnung der Testamentsvollstreckung entfallen oder soll ein Nachfolger, ggf. durch das Nachlassgericht gem. § 2200 BGB, ernannt werden? Ist die Testamentsvollstreckervergütung unverhältnismäßig hoch angesetzt, stellt sich die Frage, ob sie auch dann bestehen bleibt, wenn der vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker aus dem Amt scheidet und durch einen Nachfolger, etwa durch das Nachlassgericht, ersetzt wird. Aus der problematischen Höhe der Testamentsvollstreckervergütung kann sich also im Einzelfall Regelungsbedarf ergeben, der Notar wird insoweit Klarstellungen anregen.

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