Rz. 234

Die Höhe der Einigungsgebühr beträgt:

Nach Nr. 1000 VV RVG: 1,5

wenn die Ansprüche nicht rechtshängig sind
wenn die Ansprüche im selbstständigen Beweisverfahren anhängig sind oder Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt wurde
wenn die Beiordnung im VKH-Verfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) sich auf den Abschluss eines Vertrags nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt bzw. wenn lediglich für die Einigung über nicht-rechtshängige Ansprüche VKH beantragt wird

Nach Nr. 1003 VV RVG: 1,0

wenn die Ansprüche in 1. Instanz gerichtlich anhängig sind oder ein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher läuft.

Nach Nr. 1004 VV RVG: 1,3

wenn die Ansprüche im Rechtsmittelverfahren anhängig sind
 

Rz. 235

Für die Höhe der Einigungsgebühr wird darauf abgestellt, ob bzw. in welcher Instanz diese Ansprüche anhängig sind. Keine Rolle spielt, in welcher Instanz der Vergleich geschlossen wird! Das bedeutet, dass die Einigungsgebühr auch dann 1,3 beträgt, wenn die in 2. Instanz anhängigen Ansprüche in einem Parallelverfahren in 1. Instanz mitverglichen werden (1,3 aus dem Wert der in 2. Instanz anhängigen Ansprüche neben 1,0 aus dem Wert der in 1. Instanz anhängigen Ansprüche unter Beachtung von § 15 Abs. 3 RVG).

 

Rz. 236

Die 1,3 Einigungsgebühr für Rechtsmittelverfahren erhält eine neue Anmerkung. In Absatz 1 der Anmerkung soll geregelt werden, dass die Einigungsgebühr auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen kann. Abs. 2 der Anmerkung regelt, dass auch im Rechtsmittelverfahren der neue Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 entsprechende Anwendung finden soll. Da in Nr. 1004 VV bisher nur auf Berufungs- und Revisionsverfahren abgestellt worden ist, hielt der Gesetzgeber eine redaktionelle Anpassung auf die nun in Familiensachen Rechtsmittel der Beschwerde und Rechtsbeschwerde für erforderlich.[165]

[165] BT-Drucks 16/6308, S. 341.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?