Rz. 462

Für das Mitwirken an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, erhält der Rechtsanwalt ebenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und zwar auch dann, wenn derartige Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erfolgen. Dies gilt ausdrücklich nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Besprechungen müssen nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG zielgerichtet sein, bloße Sachstandsanfragen oder Fristverlängerungsbitten lösen die Terminsgebühr nicht aus. Allerdings setzt der Anfall der Terminsgebühr grundsätzlich voraus, dass dem Anwalt ein unbedingter Verfahrensauftrag erteilt worden ist, denn nur dann kann er überhaupt Gebühren nach Teil 3 abrechnen, vgl. dazu den zum 1.8.2013 sprachlich geänderten Abs. 1 der Vorbem. 3 VV RVG (vgl. dazu § 4 Rdn 466).

 

Rz. 463

Durch die Neufassung des Abs. 3 der Vorbem. 3 zu Teil 3 VV RVG im Rahmen des 2. KostRMoG wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das jeweilige gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. hierzu Rdn 445 ff.)

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