Rz. 1
VV 3106 betrifft ausschließlich Verfahren vor den Sozialgerichten, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1).
Rz. 2
Durch die Regelung in VV 3106 wird zunächst festgelegt, dass der Rechtsanwalt in erstinstanzlichen Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), als Terminsgebühr grundsätzlich eine Gebühr i.H.v. 60 bis 610 EUR erhält. Zu der Frage, wann Betragsrahmengebühren anstelle von Wertgebühren anfallen, wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).
Rz. 3
Die Tatbestände, nach denen eine Terminsgebühr anfällt, sind zunächst in VV Vorb. 3 Abs. 3 geregelt. Diese Vorbemerkung ist auch auf die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten anzuwenden. Hier gibt es diesbezüglich keine Besonderheiten zu beachten, so dass insoweit auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (siehe dazu VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.). Insbesondere reicht auch hier mit der absolut h.M. zu VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 eine telefonische Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, für den Anfall einer Terminsgebühr aus. Ein persönliches Gespräch ist nicht erforderlich.
Rz. 4
Neben den Fällen der Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sind in der Anm. S. 1 weitere Fälle geregelt, in denen der Anwalt eine Terminsgebühr erhält. Die Terminsgebühren dieser Tatbestände werden auch "fiktive" Terminsgebühr genannt, da hier die Gebühr entsteht, ohne dass tatsächlich ein Termin stattgefunden hat. Eine solche kommt seit den Änderungen durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 allerdings nur noch in Betracht, wenn in dem Verfahren an sich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder zumindest beantragt werden kann. Danach entsteht die "fiktive" Terminsgebühr in folgenden Fällen:
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Die mündliche Verhandlung ist vorgeschrieben, es wird aber im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. |
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In einem solchen Verfahren wird mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen oder ist eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten. |
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Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entsteht die "fiktive" Terminsgebühr nur, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt werden kann, die Angelegenheit also nicht berufungsfähig ist. |
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In einer Angelegenheit, in der die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wird ein Anerkenntnis angenommen. |
Rz. 5
Keine Terminsgebühr fällt damit bei einer Klagerücknahme an, wenn nicht zuvor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder eine außergerichtliche Besprechung mit dem Ziel der einvernehmlichen Einigung mit der Gegenseite geführt wurde (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).
Rz. 6
In der Anm. S. 2 ist außerdem festgelegt, in welcher Höhe die "fiktive" Terminsgebühr entsteht. Die Gebühr beträgt 90 % der dem Rechtsanwalt in diesem Verfahren zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach VV 1008.