Rz. 288

Für das VKH-Prüfungsverfahren wird grundsätzlich keine VKH gewährt.[219] Eine Ausnahme stellt der Vergleich bzw. die Einigung im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren dar.[220] Es ist umstritten, ob VKH (mit entsprechender Beiordnung) in diesem Fall für das gesamte Bewilligungsverfahren oder lediglich für den Abschluss der Einigung gewährt werden kann. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat der BGH[221] die Bewilligung von PKH (jetzt VKH) für das gesamte Bewilligungsverfahren für unzulässig erklärt mit der Folge, dass nach Ansicht des BGH lediglich eine 1,5 Einigungsgebühr an den Rechtsanwalt zu zahlen ist.

 

Rz. 289

Ist die VKH auf den Abschluss einer Einigung im Bewilligungsverfahren beschränkt, kann lediglich folgende Vergütung gefordert werden:

Muster 35: Musterrechnung 4.35: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – VKH wird für den Abschluss einer Einigung bewilligt – kein Mehrwert

 

Musterrechnung 4.35: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – VKH wird für den Abschluss einer Einigung bewilligt – kein Mehrwert

Rechtsanwältin M beantragt die Bewilligung von VKH für ein Zugewinnausgleichsverfahren. Im Termin über die Verfahrenskostenhilfe bewilligt das Gericht auf Antrag VKH für den Abschluss der Einigung. Der Gegenstandswert hat 6.000,00 EUR betragen.

Gegenstandswert: 6.000,00 EUR, § 23a Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,0 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 3335 VV RVG
267,00 EUR  

0,5 Verfahrensgebühr aus 7.200,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 3337 VV RVG
143,50 EUR  
gesamt 410,50 EUR  

§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens

1,0 aus 13.200,00 EUR =

(Kürzung erforderlich)
  335,00 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 13.200,00 EUR    
§ 49 RVG, Nr. 3104, Vorbem. 3.3.6 VV RVG   402,00 EUR

1,0 Einigungsgebühr aus 6.000,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 1003 VV RVG
267,00 EUR  

1,5 Einigungsgebühr aus 7.200,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 1000 VV RVG
430,50 EUR  
gesamt 697,50 EUR  

§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens

1,5 aus 13.200,00 EUR =

(Kürzung erforderlich)
  502,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme   1.259,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   239,31 EUR
Summe   1.498,81 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 129; zur Frage, welche Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind, bzw. ob und ggf. was mit dem Mandanten nach der "normalen" Tabelle zu § 13 RVG abzurechnen ist, vgl. § 7 Rdn 183 und 198.

 

Rz. 290

Muster 36: Musterrechnung 4.36: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – Einigung über Mehrwert – VKH wird für den Abschluss dieser Einigung bewilligt

 

Musterrechnung 4.36: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – Einigung über Mehrwert – VKH wird für den Abschluss dieser Einigung bewilligt

Rechtsanwältin M beantragt die Bewilligung von VKH für ein Zugewinnausgleichsverfahren. Im Termin über die Verfahrenskostenhilfe wird eine Einigung sowohl über den Zugewinnausgleich als auch über bislang nicht anhängige nacheheliche Unterhaltsansprüche getroffen. Auf Antrag bewilligt das Gericht für den Abschluss der Einigung VKH, die auch die nachehelichen Unterhaltsansprüche mit umfasst. Der Gegenstandswert betreffend den Zugewinnausgleich hat 6.000,00 EUR betragen, der des Unterhalts 7.200,00 EUR.

Gegenstandswert:

Zugewinn: 6.000,00 EUR, §§ 23a Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

Unterhalt: 7.200,00 EUR, §§ 23a Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG

Verfahrenswert: 6.000,00 EUR/7.200,00 EUR, § 22 Abs. 1 RVG

 

1,0 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 3335 VV RVG
267,00 EUR  

0,5 Verfahrensgebühr aus 7.200,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 3337 VV RVG
143,50 EUR  
gesamt 410,50 EUR  

§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens

1,0 aus 13.200,00 EUR =

(Kürzung erforderlich)
  335,00 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 13.200,00 EUR    
§ 49 RVG, Nr. 3104, Vorbem. 3.3.6 VV RVG   402,00 EUR

1,0 Einigungsgebühr aus 6.000,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 1003 VV RVG
267,00 EUR  

1,5 Einigungsgebühr aus 7.200,00 EUR

§ 49 RVG, Nr. 1000 VV RVG
430,50 EUR  
gesamt 697,50 EUR  

§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens

1,5 aus 13.200,00 EUR =

(Kürzung erforderlich)
  502,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme   1.259,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   239,31 EUR
Summe   1.498,81 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 129 und 269; zur Frage, welche Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind, bzw. ob und ggf. was mit dem Mandanten nach der "normalen" Tabelle zu § 13 RVG abzurechnen ist, vgl. § 7 Rdn 183 und 198.

 

Rz. 291

Fazit: Die obigen Gebühren sind entstanden, wie aufgeführt. Ist die Antragstellung und entsprechende Bewilligung und Beiordnung im Termin erfolgt (siehe Rdn 289), sind aus der Staatskasse alle Gebühren zu erstatten. Zu bedenken ist dabei jedoch, dass die Auffassung, dass alle Gebühren zu erstatten sind, nicht einhellig ist, vgl. Rdn 284 ff. Nach Ansicht der Verfasserin kann der Rechtsanwalt die Gebühren, die er aus der Staatskasse nicht erstattet erhält, gegenüber seinem Mandanten geltend machen. Die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift nach Ansicht der Verfasserin hier nicht, wenn VKH nur für den Vergleichsabschluss bew...

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