Rz. 70
§ 5 ErbStG regelt die steuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichsanspruches. Gemäß § 5 Abs. 2 Alt. 1 ErbStG gehört die Zugewinnausgleichsforderung im Sinne des § 1378 BGB nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG, sofern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch Tod eines Ehegatten beendet wird. Dies gilt auch für Ausgleichsforderungen, die den Freibetrag von 500.000 EUR übersteigen.
Rz. 71
Vereinbaren also Ehepartner, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, den Güterstand der Gütertrennung, so bleibt die konkret berechnete Zugewinnausgleichsforderung schenkungsteuerfrei.[37] Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann dabei nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Fortbestand der Ehe beendet werden. Erforderlich ist aber stets, dass der Güterstand zumindest vorübergehend auch tatsächlich gewechselt wird. Der sog. fliegende Güterstandswechsel ist unter keinen Umständen ausreichend.[38]
Rz. 72
Auch die Finanzverwaltung akzeptiert grundsätzlich die Vertragsfreiheit der Ehepartner, solange mit den Vereinbarungen in erster Linie güterrechtliche und nicht erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden sollen. Leider kann den Erbschaftsteuerrichtlinien nicht entnommen werden, in welchen Fällen die Finanzverwaltung von diesem Grundsatz abweichen möchte und ausnahmsweise von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgeht.[39]
Rz. 73
Die ehebezogenen Zuwendungen, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit erhalten hat, werden dann gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG rückwirkend schenkungsteuerfrei, sofern sie tatsächlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs gemäß § 1380 BGB angerechnet worden sind.[40] Dies gilt auch dann, wenn sie vorher den Freibetrag überschritten hätten und eigentlich zu versteuern gewesen wären.[41]
Rz. 74
Wenn die Güterstandsschaukel dazu führt, dass gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die ausgelöste Schenkungsteuer für die Vergangenheit wegfällt, dann muss mangels hinterzogener Steuer auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung wegfallen. Da die Folge des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf einer rechtlichen Fiktion beruht, die einen bereits realisierten Straftatbestand rückwirkend beseitigen müsste, wird teilweise empfohlen, die Güterstandsschaukel vorsichtshalber mit einer Selbstanzeige zu verbinden.[42]
Für die 1. Abwandlung bedeutet das, dass weitere 2.000.000 EUR steuerfrei vom Ehemann auf die Ehefrau übertragen werden können. Auch die bereits geleisteten Zuwendungen über 2.000.000 EUR des Ehemannes, die zumindest i.H.v. 1.500.000 EUR schenkungsteuerpflichtig wären, werden gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG rückwirkend schenkungsteuerfrei.
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