Rz. 121

Ist der Vorerbe zu Verfügungen über den Streitgegenstand ohne Zustimmung des Nacherben befugt (z.B. befreiter Vorerbe), gelten §§ 239, 242, 246 ZPO. Prozessual wird der Nacherbe wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt. Die Parteistellung geht auf den Nacherben über. War kein Prozessbevollmächtigter mandatiert, wird der Prozess unterbrochen, sonst wird der Prozess weitergeführt mit dem Recht, Aussetzung zu beantragen.

 

Rz. 122

Bedarf der Vorerbe grundsätzlich der Zustimmung des Nacherben zu einer Verfügung über den Streitgegenstand und führt er einen Aktivprozess, fehlt die Aktivlegitimation, wenn die Zustimmung nicht erfolgt.[141] Der Vorerbe muss dann den Rechtsstreit für erledigt erklären, um einer Abweisung zu entgehen. Beim Passivprozess kommt es darauf an, ob der Vorerbe nach § 2145 BGB weiter für Verbindlichkeiten haftet. Wird dies bejaht, kann der Kläger diesen Prozess weiterführen. Wenn nicht, bleibt dem Kläger nur die Erledigungserklärung und die erneute Klage gegen den Nacherben.

 

Rz. 123

Bei rechtskräftigen Urteilen ist § 326 ZPO zu beachten. Vor dem Nacherbfall rechtskräftig gewordene Urteile wirken stets in den Teilen auch für den Nacherben, wenn sie für ihn günstig sind. Die nachteiligen Urteile wirken nur insofern gegen den Nacherben, wenn sie einen Streitgegenstand betreffen, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen durfte (§ 326 Abs. 2 ZPO). Nur unter diesen Voraussetzungen kann es auch gegen den Nacherben vollstreckt werden.[142]

[141] MüKo-BGB/Lieder, § 2100 Rn 45.
[142] MüKo-BGB/Lieder, § 2100 Rn 47.

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