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Bestreitet der Vorerbe unter § 2124 Abs. 2 BGB[84] fallende Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen bzw. aus den ihm zustehenden Nutzungen der Erbschaft, so hat er gegen den Nacherben nach Eintritt der Nacherbfolge einen Ersatzanspruch.[85] Voraussetzung ist, dass der Vorerbe die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Hierbei steht ihm ein Ermessen zu, das er gutgläubig ausüben muss. Bis zum Nacherbfall kann der Vorerbe die von ihm gemachten Aufwendungen aus der Substanz der Erbschaft entnehmen. Um diese den Nachlass treffende Verbindlichkeit erfüllen zu können, kann die Veräußerung von Nachlassgegenständen notwendig sein. Falls der Vorerbe im Rahmen von Befreiungen hierzu die Genehmigung des Nacherben benötigt, so ist dieser ggf. nach § 2120 BGB verpflichtet.[86]

[84] Zur Abgrenzung zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten vgl. BGH NJW 1993, 3198.
[85] Zur Möglichkeit des Erblassers, dem Vorerben im Wege des Vermächtnisses aufzuerlegen, Aufwendungen aus den Nutzungen der Vorerbschaft zu bestreiten, vgl. BGH NJW 2004, 2981.
[86] MüKo-BGB/Lieder, § 2124 Rn 8.

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