Rz. 8

Nach § 1923 BGB kann eine im Erbfall noch nicht gezeugte Person nicht Erbe werden. Setzt der Erblasser daher eine noch nicht gezeugte Person zum Erben (nicht: Nacherben) ein, so ist diese nach der Auslegungsregel des § 2101 Abs. 1 BGB Nacherbe und erhält mit der Geburt als Ereignis, das den Nacherbfall auslöst (§ 2106 Abs. 2 BGB), das Erbe als Nach- und damit Vollerbe.

 

Rz. 9

Scharf hiervon abzugrenzen ist die Einsetzung einer im Erbfall noch nicht gezeugten Person als Nacherbe, die erst zum Zeitpunkt des Anfalls der Nacherbschaft nach den allgemeinen Regeln bereits gezeugt sein muss und die Erbschaft dann mit dem Nacherbfall gem. § 2139 BGB erhält. Typischer Fall ist die Ketten-Nacherbschaft, wonach das Kind Vorerbe, der Enkel erster Nacherbe und zweiter Vorerbe und der noch nicht geborene Urenkel zweiter Nacherbe werden soll.

 

Rz. 10

Eine weitere Frage soll die Berufung einer im Erbfall noch nicht gezeugten Person als Ersatzerbe aufwerfen.[17] Abgesehen davon, dass diese Fälle nur schwer konstruierbar sind, muss Lieder gefolgt werden, dass die Rechtsstellung einer noch nicht gezeugten Person nicht besser sein darf als die einer bereits gezeugten Person. Die "Rettung" der Erbenstellung des noch nicht gezeugten Ersatzerben als Nacherben ist daher zu verneinen.

[17] Grundlegend Diederichsen, NJW 1965, 671, 675; für Nacherbenstellung: Grüneberg/Weidlich, § 2102 Rn 4; MüKo-BGB/Lieder, § 2102 Rn 9.

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