1. Wegnahme eingebrachter Einrichtungen (§ 2125 Abs. 2 BGB)
Rz. 68
Während des Bestehens der Vorerbschaft kann der Vorerbe die von ihm eingebrachten Sachen stets wieder entnehmen. Selbst nach Eintritt des Nacherbfalls wird davon auszugehen sein, dass zunächst der Besitz an der eingebrachten Sache beim Vorerben verbleibt und er die Wegnahme vornehmen kann. Erst nach Inbesitznahme durch den Nacherben besteht der Anspruch auf Duldung der Wegnahme. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Nacherbfall durch Tod des Vorerben eintritt und die Erben des Vorerben an den Nacherben herantreten.
Rz. 69
Umstritten ist, ob Einrichtungsgegenstände, die gem. § 2111 Abs. 2 BGB als Inventar (vgl. § 98 BGB) in Grundstücke eingebracht wurden und damit zur Erbschaft gehören, weggenommen werden können. Sie sind mit dem Nacherbfall im Besitz des Nacherben, dieser ist jedoch verpflichtet, die Wegnahme nach § 2125 Abs. 1 BGB zu dulden. Aus § 2125 BGB lässt sich nicht entnehmen, dass das Inventar in ein Grundstück nicht mitumfasst werden sollte.
Rz. 70
Praxishinweis
Insgesamt muss beim Wegnahmerecht auf die fehlende Praxisrelevanz der juristischen Diskussion hingewiesen werden. Das einzige zitierte Urteil stammt aus dem Mietrecht, die Klagevorschläge in den Handbüchern sind mit dem Hinweis "hohes Prozessrisiko" versehen.
Der Vorerbe wird vor Eintritt des Nacherbfalls seine eingebrachten Sachen i.d.R. entfernen. Dies sollte ihm auch empfohlen werden.
2. Aufwendungsersatzansprüche
a) Außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen (§ 2124 Abs. 2 S. 2 BGB)
Rz. 71
Bestreitet der Vorerbe unter § 2124 Abs. 2 BGB fallende Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen bzw. aus den ihm zustehenden Nutzungen der Erbschaft, so hat er gegen den Nacherben nach Eintritt der Nacherbfolge einen Ersatzanspruch. Voraussetzung ist, dass der Vorerbe die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Hierbei steht ihm ein Ermessen zu, das er gutgläubig ausüben muss. Bis zum Nacherbfall kann der Vorerbe die von ihm gemachten Aufwendungen aus der Substanz der Erbschaft entnehmen. Um diese den Nachlass treffende Verbindlichkeit erfüllen zu können, kann die Veräußerung von Nachlassgegenständen notwendig sein. Falls der Vorerbe im Rahmen von Befreiungen hierzu die Genehmigung des Nacherben benötigt, so ist dieser ggf. nach § 2120 BGB verpflichtet.
b) Ersatz für Verwendungen (§ 2125 Abs. 1 BGB)
Rz. 72
§ 2125 Abs. 1 BGB umfasst alle Verwendungen, die zwar zweckmäßig, jedoch nicht erforderlich sind. Diese "unnötigen" Aufwendungen sind dann erstattungsfähig, wenn sie gem. § 683 BGB dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Nacherben entsprachen. Die Ermittlung folgt den allgemeinen Regeln zur GoA. Im Gegensatz zu Aufwendungen gem. § 2124 Abs. 2 BGB kann der Vorerbe die aufgewendeten Beträge nicht aus dem Stamm der Erbschaft entnehmen. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die dem Willen des Nacherben entsprechen. Ein Ersatz ist daher erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls möglich.