Rz. 163

Meldet der Versicherungsnehmer einen unter Versicherungsschutz fallenden Versicherungsfall, ist der Versicherer in der Entscheidung frei, auf welche Art und Weise er die Höhe des eintretenden Schadens feststellen lässt. Liegen verhältnismäßig kleine Schäden von bis zu 2.500 EUR vor, werden diese häufig ohne Besichtigung des Schadens durch einen Sachverständigen von der zuständigen Direktion des Versicherers reguliert. Liegen höhere Schäden vor, beauftragen Sachversicherer in der Regel Regulierungsbeauftragte mit der Besichtigung des Schadensortes und der Abwicklung der Schadensache. Hierbei kann es sich um unabhängige oder beim Versicherer angestellte Schadenregulierer handeln. Der Versicherer haftet für fehlerhafte Feststellungen des Regulierungsbeauftragten, wenn dieser Maßnahmen zur Schadenbeseitigung verbindlich festlegt oder dem Werkunternehmer des Versicherungsnehmers falsche Anweisungen gibt.[167] Nach der Ermittlung des Schadenumfanges trifft der Regulierungsbeauftragte mit dem Versicherungsnehmer eine Vereinbarung über die vom Versicherer zu erbringende Versicherungsleistung. Hierüber fertigen die Beteiligten typischerweise eine Verhandlungsniederschrift an, also ein Protokoll über den Inhalt der Regulierungsvereinbarung. Holt der Versicherer zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten ein, ist er aus Gründen der Waffengleichheit verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Einsicht zu gewähren.[168]

[168] AG Singen v. 8.6.2012 – 3 C 15/12, VersR 2013, 497.

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