Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngebäudeversicherung: Prüfung durch einen vom Versicherer bestellten, sachverständigen "Regulierungsbeauftragen"
Leitsatz (amtlich)
Beauftragt ein Sachversicherer einen Sachverständigen, die Regulierung zu begleiten und einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Handwerker-Kostenvoranschlag zu prüfen, so verfolgt der Versicherer damit eigene Interessen; der Sachverständige wird grundsätzlich nicht (auch) zum Schutz des Versicherungsnehmers tätig. Das gilt auch, wenn der Sachverständige als "Regulierungsbeauftragter" auftritt.
Der Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich - und so auch im Streitfall - keine Schadensersatzansprüche gegen Versicherer und Sachverständigen, wenn sich herausstellt, dass der Sachverständige bestimmte Leistungen zu Unrecht gestrichen oder im Umfang gekürzt hat.
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 151/17) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.05.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Kläger zu je 1/2.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger haben ursprünglich die Beklagte zu 1 - ein Zimmereiunternehmen -, die Beklagte zu 2) als Versicherer und den Beklagten zu 3) als von der Beklagten zu 2) eingesetzten Regulierungsbeauftragten auf Schadensersatz nach einem Gebäudeschaden in Folge eines Unwetters im Jahre 2013 in Anspruch genommen. Nach einer zwischenzeitlichen Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1) verfolgen sie ihre Ansprüche noch gegen die Beklagten zu 2) und 3).
Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes M-Straße in C, das sie von dem Voreigentümer X erwarben. Dieser unterhielt bei der Beklagten zu 2) eine Wohngebäudeversicherung, die auf die Kläger übergegangen ist. Dem Vertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung" zugrunde (GA 24 ff.).
Noch vor dem Erwerb des Hauses durch die Kläger entstand im Jahre 2013 an diesem nach einem Unwetter ein erheblicher Schaden. Nachdem der Voreigentümer den Schaden bei der Beklagten zu 2) gemeldet hatte, beauftragte diese den Beklagten zu 3) mit der Feststellung der Schadenshöhe.
Im weiteren Verlauf wurde ein Kostenvoranschlag der ursprünglichen Beklagten zu 1) eingeholt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wer dies veranlasste. Der Beklagte zu 3) prüfte im Auftrag der Beklagten zu 2) den Kostenvoranschlag und gab zu erkennen, dass die dort angesetzten Kosten aus seiner Sicht in mehreren Punkten überhöht seien. Daraufhin erstellte die Beklagte zu 1) ein Angebot zu einem Pauschalpreis, der die Einwände des Beklagten zu 3) berücksichtigte.
Auf der Basis dieses Angebots beauftragten die Kläger die frühere Beklagte zu 1) mit der Durchführung der Reparaturarbeiten, die im Oktober 2013 abgeschlossen waren. Die vom Beklagten zu 1) in Rechnung gestellten Reparaturkosten wurden von der Beklagten zu 2) reguliert.
Am 01.11.2013 fand ein Ortstermin statt, bei welchem der Beklagte zu 3) die durchgeführten Arbeiten in Augenschein nahm.
Der Voreigentümer trat eventuelle Ansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung des hier in Rede stehenden Versicherungsfalls an die Kläger ab.
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage Zahlung von weiteren Reparaturkosten in Höhe von 75.000,- EUR für die Beseitigung einer durchfeuchteten Wärmedämmung mit anschließenden Malerarbeiten sowie für die ordnungsgemäße Herstellung des Flachdaches.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Klägern stehe im Verhältnis zur Beklagten zu 2) kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, weil es an einer der Beklagten zu 2) zurechenbaren Pflichtverletzung fehle. Seitens der Kläger sei nicht vorgetragen worden, dass der Beklagte zu 3) seine Rolle als "Helfer" der Beklagten zu 2) überschritten habe, etwa indem er die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung aus Sicht der Kläger verbindlich festgelegt hätte. Im Übrigen sei ein Schadensersatzanspruch auch verjährt. Dies gelte auch im Verhältnis zum Beklagten zu 3), wobei insoweit zudem nicht einmal eine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der genauen Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (GA 133 ff.) verwiesen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie machen geltend, die vom Beklagten zu 3) vorgenommenen "Kürzungen" gegenüber dem ursprünglichen Kostenvoranschlag hätten Teile der Reparaturarbeiten betroffen, die für eine ordnungsgemäße und dichte Wiederherstellung des beschädigten Daches wesentlich gewesen wären....