Rz. 123

Wird eine Sache nur teilweise beschädigt, bemisst sich der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Der Versicherungsnehmer kann daher nach einem Wasserschaden nicht die Kosten für die vollständige Neuverfliesung eines einheitlich gefliesten Badezimmers verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der verbleibenden optischen Beeinträchtigung steht, wenn beispielsweise nur der schadhafte Fußboden erneuert wird.[141] Bei einer nur optischen Beeinträchtigung kann sowohl ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten als auch eine Verweisung auf eine Wertminderung sachgerecht sein.[142] Insbesondere bei privat genutzten Wohngebäuden ist ein unbeeinträchtigtes Äußeres des Gebäudes bis zu einem gewissen Grad Bestandteil der Gebrauchsfähigkeit.[143] Zur Erläuterung der einzelnen Kostenarten wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (§ 5) wie folgt verwiesen:

Aufräumungs- und Abbruchkosten gem. A § 7 Ziff. 1 a VGB 2010 (§ 2 Nr. 1a VGB 88) (Feuerversicherung, siehe § 5 Rdn 151 ff.),
Bewegungs- und Schutzkosten gem. A § 7 Ziff. 1 b VGB 2010 (§ 2 Nr. 1b VGB 88) (Feuerversicherung, siehe § 5 Rdn 157 ff.),
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten sind in den versicherten Kosten nach § 7 VGB 2010 nicht mehr enthalten. Sie sind jedoch nach § 83 VVG zu ersetzen.
Schadenermittlungskosten: Obwohl in den VGB 2010 die Kosten der Schadenermittlung als versicherte Kosten nicht erwähnt werden, heißt dies nicht, dass sie nicht unter Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung fallen. Es gilt insoweit vielmehr die gesetzliche Regelung des § 85 VVG.
Entschädigungsgrenzen, A § 7 Ziff. 1 VGB 2010.
 

Rz. 124

Die Entschädigungsleistung für versicherte Kosten ist nach A § 7 Ziff. 1 VGB 2010 auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt.

[141] LG Düsseldorf v. 28.9.2010 – 11 O 614/03, Versicherung und Recht kompakt 2011, S. 124, 125.
[143] Prölss/Martin, 29. Auflage, § 4 VGB 2010 A § 1 Rn 1.

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