Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
Rz. 157
Für die Wohngebäudeversicherung gilt nach A § 13 Nr. 7 VGB 2010, A 17.6 VGB 2022 (§ 15 Abs. 4 VGB 88) ebenso wie die Feuerversicherung in § 11 Nr. 5 AFB eine sog. Wiederherstellungsklausel. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer den Neuwertanteil an der Entschädigung, soweit er den Zeitwertschaden übersteigt, nur dann, wenn er innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung wiederherzustellen bzw. wiederzubeschaffen. Zweck der Wiederherstellungsklausel ist zum einen, die Bereicherung des Versicherungsnehmers auf die ungeplanten, durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben zu begrenzen. Zum anderen dient die Klausel der Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, das sich darin begründet, dass ein Versicherungsnehmer versucht sein könnte, zur Teilfinanzierung seines Neubauvorhabens den Versicherungsfall vorsätzlich herbeizuführen. Wird ein völlig anderes Gebäude mit einer veränderten Nutzungsmöglichkeit wieder errichtet, so wird nur der Zeitwertschaden ersetzt. Soweit an der bisherigen Stelle eine Neuerrichtung rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wieder hergestellt wird. Der Erwerb einer gebrauchten Immobilie ist auch dann nicht ausreichend, wenn die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes aus planungs- oder umweltschutzrechtlichen Gründen untersagt ist.
Rz. 158
Dabei gilt die sog. strenge Wiederherstellungsklausel: Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigungsleistung unter Einschluss der Neuwertspanne nur verlangen, soweit deren Verwendung zur Wiederherstellung des Gebäudes sichergestellt ist. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen reicht zum Nachweis einer Sicherstellung der Neuerrichtung nicht aus. Der Neuwertschaden ist auch dann nicht zu ersetzen, wenn ein Gebäude errichtet wird, welches erheblich größer als das beschädigte Gebäude ist. Ausreichend ist, wenn ein verbindlicher Bauvertrag oder ein Kaufvertrag über ein Fertighaus vorgelegt wird. Nicht hinreichend sichergestellt ist die Wiederherstellung, wenn der Bauherr zugleich geschäftsführender Gesellschafter der Bauunternehmung ist, mit der der Werkvertrag über die Neuerrichtung geschlossen wird. Die Bauverpflichtung muss rechtlich verbindlich sein oder wirtschaftlich zur Widerherstellung verpflichten. Der Versicherungsnehmer kann die Neuwertspanne auch verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger waren als der Neuwert. Es gelten dieselben Grundsätze wie in der Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 241), auf die verwiesen wird.
Rz. 159
Die Neuwertspitze kann auch bei Wiederherstellung durch Eigenleistung geltend gemacht werden; die Wiederherstellung muss jedoch vollständig und fachgerecht erfolgen.