Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
aa) Gebäudebegriff
Rz. 57
Das Tatbestandsmerkmal "innerhalb versicherter Gebäude" umfasst den räumlichen Bereich, der von der Bedachung, den Umfassungswänden und der Bodenplatte bzw. dem Keller- oder Parterrefußboden begrenzt wird. Hierzu zählen auch Sachen, die in das Mauerwerk eingelassen sind, nicht jedoch außen am Gebäude angebrachte Gegenstände. Enthalten die Versicherungsbedingungen keine Definition des Begriffes "Gebäude" muss der Begriff vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Danach ist unter einem Gebäude ein zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignetes Bauwerk zu verstehen. Ob zwei aneinander gebaute Bauwerke zusammen als ein einziges Gebäude anzusehen sind oder ob es sich um zwei selbstständige Gebäude handelt, muss unter Berücksichtigung der Lebensanschauung und der Verkehrssitte beurteilt werden. Für ein einheitliches Gebäude kann es sprechen, wenn Bauteile nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Eine gemeinsame Wand sowie eine Durchgangstür reichen für die Annahme eines einheitlichen Gebäudes nicht aus.
Rz. 58
Demgemäß befinden sich folgende Bereiche bzw. Gegenstände nicht mehr innerhalb des versicherten Gebäudes:
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Raum unter dem Kellerboden, |
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Raum unter dem Boden eines nicht unterkellerten Gebäudes, |
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Rohre unterhalb der als Fundament gegossenen Bodenplatte des Gebäudes, |
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Rohre unter Holzdielen auf einer Dachterrasse. |
Rz. 59
Die VGB 2010 stellen jetzt ausdrücklich klar, dass Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert sind (A § 3 Nr. 1 VGB 2010, A 4.3 VGB 2022). Demgegenüber befinden sich Ableitungsrohre der Wasserversorgung innerhalb des Gebäudes, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamenten und in den Fundamenten selbst verlaufen. Die Regelung in den Versicherungsbedingungen, wonach der Bereich zwischen den Fundamenten, unterhalb des Gebäudes, nicht mehr als "innerhalb des Gebäudes" liegt, ist keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB.
bb) Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren, A § 3 Nr. 1 VGB 2010, A 4.3.1 VGB 2022
Rz. 60
Versicherungsschutz ist zu gewähren für Schäden an bestimmten Sachen, die durch Frost oder durch Bruch herbeigeführt werden. Die Betonung liegt dabei auf Schäden, die an den Sachen eintreten. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst werden hingegen Folgeschäden derartiger Frost- oder Bruchschäden. Martin nennt als Beispiel für einen nicht vom Versicherungsschutz mitumfassten Folgeschaden das Ausglühen eines Kessels wegen Wassermangels oder wegen Beheizung des unbemerkt durch Frost geplatzten Kessels. Demgegenüber werden Folgeschäden vom Versicherungsschutz mit umfasst, die dadurch verursacht werden, dass infolge des Bruch- oder Frostschadens bestimmungswidrig Wasser austritt und Schäden an versicherten Gebäuden verursacht.
Rz. 61
Wird es zur Behebung eines Frost- oder Bruchschadens erforderlich, Wände, Decken oder Fußböden aufzubrechen, Erdreich zu bewegen oder sonstige Arbeiten auszuführen, um die Schadenstelle freizulegen, werden die dadurch verursachten Kosten vom Versicherungsschutz mit umfasst. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die dadurch verursacht werden, dass die Schadenstelle erst ermittelt bzw. gesucht werden muss. Nach den VGB 88 (§ 2 Nr. 1c VGB 88) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer auch die Kosten für das Auftauen des vom Frost in Mitleidenschaft gezogenen Rohres bzw. der Einrichtung zu erstatten. Hierbei handelt es sich systematisch um Schadensabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die gem. § 83 VVG zu ersetzen sind. In den VGB 2010 und VGB 2022 ist diese Regelung daher ersatzlos weggefallen.
Rz. 62
Rohrbruch ist jede nachteilige Veränderung des Rohrmaterials, die dazu führt, dass die darin befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können. Ein "Bruch" liegt vor, wenn das Material oder die Einrichtung ein Loch oder einen Riss bekommt. Reine Undichtigkeiten durch poröses oder aus sonstigen Gründen durchlässiges Material reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist eine Undichtigkeit an den versicherten Rohren, die nicht bereits vorliegt, wenn die Rohre zwar korrodiert sind, aber noch keine Undichtigkeit aufweisen. Kein versicherter "Bruch" liegt vor, wenn es l...