Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
Rz. 60
Versicherungsschutz ist zu gewähren für Schäden an bestimmten Sachen, die durch Frost oder durch Bruch herbeigeführt werden. Die Betonung liegt dabei auf Schäden, die an den Sachen eintreten. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst werden hingegen Folgeschäden derartiger Frost- oder Bruchschäden. Martin nennt als Beispiel für einen nicht vom Versicherungsschutz mitumfassten Folgeschaden das Ausglühen eines Kessels wegen Wassermangels oder wegen Beheizung des unbemerkt durch Frost geplatzten Kessels. Demgegenüber werden Folgeschäden vom Versicherungsschutz mit umfasst, die dadurch verursacht werden, dass infolge des Bruch- oder Frostschadens bestimmungswidrig Wasser austritt und Schäden an versicherten Gebäuden verursacht.
Rz. 61
Wird es zur Behebung eines Frost- oder Bruchschadens erforderlich, Wände, Decken oder Fußböden aufzubrechen, Erdreich zu bewegen oder sonstige Arbeiten auszuführen, um die Schadenstelle freizulegen, werden die dadurch verursachten Kosten vom Versicherungsschutz mit umfasst. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die dadurch verursacht werden, dass die Schadenstelle erst ermittelt bzw. gesucht werden muss. Nach den VGB 88 (§ 2 Nr. 1c VGB 88) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer auch die Kosten für das Auftauen des vom Frost in Mitleidenschaft gezogenen Rohres bzw. der Einrichtung zu erstatten. Hierbei handelt es sich systematisch um Schadensabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die gem. § 83 VVG zu ersetzen sind. In den VGB 2010 und VGB 2022 ist diese Regelung daher ersatzlos weggefallen.
Rz. 62
Rohrbruch ist jede nachteilige Veränderung des Rohrmaterials, die dazu führt, dass die darin befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können. Ein "Bruch" liegt vor, wenn das Material oder die Einrichtung ein Loch oder einen Riss bekommt. Reine Undichtigkeiten durch poröses oder aus sonstigen Gründen durchlässiges Material reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist eine Undichtigkeit an den versicherten Rohren, die nicht bereits vorliegt, wenn die Rohre zwar korrodiert sind, aber noch keine Undichtigkeit aufweisen. Kein versicherter "Bruch" liegt vor, wenn es lediglich zu einer Axialverschiebung aufgrund einer Setzung im Erdreich kommt. Die hieraus entstehende Undichtigkeit führt nicht zu einer Substanzverletzung des Materials der verwendeten Rohre.
Rz. 63
Bei der Rohrbruchversicherung handelt es sich um eine Allgefahrendeckung. Für die Eintrittspflicht des Versicherers spielt es deshalb grundsätzlich keine Rolle, worauf der Rohrbruch zurückzuführen ist. Es stellt deshalb einen weit verbreiteten Irrglauben dar, dass die Eintrittspflicht des Versicherers ausgeschlossen ist, wenn der Rohrbruch auf Korrosion der Rohrleitung zurückzuführen ist. Auch derartige Schäden sind zu ersetzen. Allerdings beschränkt sich die Eintrittspflicht des Versicherers allein auf die Kosten, die durch den Austausch des schadhaften Rohrstücks zurückzuführen sind. Stellt sich im Rahmen der Reparaturarbeiten heraus, dass die gesamten Rohrleitungen korrodiert sind und weitere Rohrbrüche in Aussicht stehen, haftet der Versicherer nicht für die Kosten, die durch den Austausch sämtlicher Rohrleitungen verursacht werden. Andernfalls liefe der Versicherungsschutz darauf hinaus, dass der Versicherungsnehmer die grundsätzlich von ihm zu tragenden Kosten eines altersbedingten Austausches von Rohrleitungen auf den Versicherer abwälzen könnte. Derartige Kosten sind deshalb gem. A § 7 Nr. 1 b VGB 2010, A 11.1.2 VGB 2022 (§ 11 Nr. 1b VGB 88) vom Versicherungsnehmer zu tragen.
Rz. 64
Ist ein Rohrbruch auf Korrosion zurückzuführen, wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung gem. A § 7 Nr. 1 b VGB 2010, A 11.2.2 VGB 2022 (§ 11 Nr. 1b VGB 88) zuwider handelte, die versicherten Sachen und insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen zur Schadenverhütung auf eigene Kosten instand zu halten und Mängel sowie Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist nach bisherigem Recht aber, dass der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung mindestens grob fahrlässig zuwiderhandelt (A § 7 Nr. 1 b VGB 2010, A 11.2.2 VGB 2022; § 11 Nr. 2 VGB 88). Es handelt sich hierbei um eine Obliegenheit vor dem Schadenfall gem. § 28 VVG. Nach neuem Recht führt grobe Fahrlässigkeit nicht mehr zu einem völligen Anspruchsverlust, sondern nur zu einer dem Grad des Verschuldens entsprechenden Kürzung des versicherten Leistungsanspruchs.