Leitsatz (amtlich)
Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des "Rohrbruchs", d.h. "für ein meist punktuelles Ereignis" (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076), so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 170/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 170/14 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.215,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Rohrbruchschadens.
Zwischen den Parteien besteht ausweislich des Versicherungsscheins vom 17. Dezember 1974 (Vers.-Nr. FWXXX/XXXXXXX, Bl. 6 GA) ein Versicherungsvertag über eine Wohngebäudeversicherung für das von dem Kläger und dessen Ehefrau mit notariellem Vertrag vom 4. September 1974 (UR Nr. XXXX/XXXX des Notars F.J. Sch. L., Bl. 429 ff. GA) erworbene Anwesen - Wohn und Geschäftshaus - in O. Versicherungsbeginn war der 1. Januar 1975 (mittags 12 Uhr). Die Versicherungssumme betrug 18.000,- Mark 1914. Zu den versicherten Gefahren zählten insbesondere "Leitungswasser, Rohrbruch und Frost" nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Neuversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden" (VGB - Form 3b, Bl. 81 ff. GA). Diese lauten - soweit hier von Interesse - wie folgt:
§ 1 Versicherte Gefahren
(1) Der Versicherer leistet nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch
(...)
b) Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost (Leitungswasserversicherung - § 4),
§ 4 Umfang der Leitungswasserversicherung
(1) Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf wird im Rahmen dieser Bedingungen dem Leitungswasser gleichgestellt.
(2) Die Versicherung nach § 1 Abs. 1 b) schließt ein
a) innerhalb der versicherten Gebäude
1. Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage,
2. Schäden durch Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen. Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Herdschlangen und gleichartigen Anlagen der Warmwasseroder der Dampfheizung,
b) außerhalb der versicherten Gebäude
Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
§ 6 Versicherungswert, Versicherungsfall
(...)
(2) Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.
Am 3. Januar 2013 kam es zu einem Wassereintritt im Keller des versicherten Gebäudes. Der Kläger beauftragte die Firma A. Sch. GmbH mit der Untersuchung der Schadensursache. Da ein Eindringen in die Rohre mit einer Kamera nicht möglich war, wurde der Boden des im Keller befindlichen Waschraumes aufgestemmt und das darin verlegte Rohr aufgeschnitten. Am 9. Januar 2013 wurde der Beklagten unter Beifügung eines Angebots der Firma A. Sch. vom 8. Januar 2013 ein angeblicher Rohrbruch an einem Abflussrohr des versicherten Gebäudes angezeigt. Ausweislich einer Rechnung dieser Firma vom 24. Januar 2013 über 4.900,- Euro netto = 5.831,- Euro brutto (Bl. 32 f. GA), die der Kläger bezahlte, wurden die Sanierungsarbeiten in der Zeit vom 7. bis 10. Januar 2013 durchgeführt. Der von der Beklagten beauftragte Schadensregulierer besichtigte die Örtlichkeiten am 22. Januar 2013. Zu diesem Zeitpunkt waren die Reparaturarbeiten an der Rohrleitung bereits vollständig durchgeführt. Lediglich ein PVC-Rohr, von dem der Schadensregulierer ein Lichtbild (Bl. 31 GA) anfertigte, war noch vorhanden; es wurde später vom Kläger entsorgt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 lehnte die Beklagte die Regulierung zunächst mit der Begründung ab, durch den Vertrag ...