Rz. 80

Letztlich werden vom Versicherungsschutz auch durch Sturm verursachte Folgeschäden (A § 4 Ziff. 2 c cc VGB 2010, § 8 Nr. 2c VGB 88) erfasst, die auf unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkungen basieren. Martin[82] nennt hierfür als Beispiel, dass durch einen Sturm ein Regenfallrohr aus der Verankerung gerissen und in seiner Lage so verändert wird, dass es nunmehr Regenwasser in das versicherte Gebäude leitet. Darüber hinaus können Folgeschäden durch abgedeckte Dächer verursacht werden, wenn anschließend Niederschläge Wasserschäden am versicherten Gebäude verursachen.[83]

 

Rz. 81

Abdeckplanen, die zur Durchführung von Sanierungs- oder Reparaturarbeiten vorübergehend an einem Gebäude angebracht sind, stellen Bestandteile eines Gebäudes dar, soweit sie ordnungsgemäß befestigt wurden. Werden sie bei einem Sturm weggeweht, sind die dadurch verursachten Folgeschäden als Sturmfolgeschaden zu qualifizieren.[84]

[82] Martin, E II Rn 44.
[83] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 210.
[84] BGH VersR 1992, 606.

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