Rz. 17
Der Arbeitnehmer erhält ab der tatsächlichen Übernahme der Leitungsmacht durch den Betriebserwerber einen neuen Arbeitgeber (bzgl. des Zeitpunktes des Überganges: BAG v. 21.2.2008 – 8 AZR 77/07). Dieser wird Schuldner aller Ansprüche des Erwerbers aus dem Arbeitsvertrag (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Er ist verpflichtet dieselben Löhne und Gehälter zu zahlen, die der Veräußerer gezahlt hat, sofern keine anderweitige Tarifbindung eingreift (s. zur Fortgeltung tarifvertraglicher Regelungen unter Rdn 41 ff.). Es besteht kein Recht auf Ausgleichung, wenn diese zu den Gehältern der Arbeitnehmer des Erwerbers differieren (BAG v. 31.8.2005 – 5 AZR 517/04). Auch rückständige Lohnansprüche hat er aufgrund des Schuldnerwechsels zu begleichen (BAG v. 18.8.1976 – 5 AZR 95/75).
Rz. 18
Er muss Ansprüche auf alle sonstigen Leistungen erfüllen, soweit der Veräußerer solche dem Arbeitnehmer gewährt hatte.
Rz. 19
Weiterhin bleiben dem Arbeitnehmer Anwartschaften auf Leistungen auch beim Betriebserwerber erhalten. Das in der Praxis relevanteste Beispiel dürfte hier der Anspruch aus einer betrieblichen Übung sein. Hat der Veräußerer bereits einen Teil des Vertrauenstatbestandes erfüllt, so wird dies dem Arbeitnehmer auch beim Betriebserwerber angerechnet. Der Betriebserwerber hat aber die Möglichkeit den gesetzten Vertrauenstatbestand zu beseitigen.
Daneben bleiben auch Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erhalten Dies gilt unabhängig davon, ob diese bereits unverfallbar sind oder noch nicht. Lediglich wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, gehen die Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung nicht über (BAG v. 24.3.1977 – 3 AZR 649/76; BAG v. 12.5.1992 – 3 AZR 247/91).
Rz. 20
Bei Ansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen wie ein Arbeitgeberdarlehen, Wohnraumverträge, Aktienoptionen etc. ist im Einzelfall zu entscheiden, ob diese Leistungen im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder ob es sich um ein neben dem Arbeitsvertrag stehendes, gesondertes Vertragsverhältnis handelt (BAG v. 21.1.1999 – 8 AZR 373/97, n.v.; LAG Köln v. 18.5.2000 – 10 Sa 50/00; weitere Beispiele s. Koch/Schaub, Arbeitsrecht von A-Z, Betriebsübergang).
Rz. 21
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit gehört auch zu dem sozialen Besitzstand, der dem Arbeitnehmer erhalten bleibt. Dies gilt aber nur in Bezug auf bereits bestehende oder sich aus dem Gesetz direkt ergebene Ansprüche. Gewährt hingegen der Betriebserwerber eine darüber hinausgehende Leistung, so ist er nicht verpflichtet, die Dauer der Betriebszugehörigkeit beim Betriebsveräußerer zu berücksichtigen (s.a. Rdn 29). Nicht erhalten bleibt das Erreichen der Schwellenwerte im KSchG, hierbei handelt es sich nicht um ein Recht des Arbeitnehmers, sodass es auf die tatsächliche Zahl der Arbeitnehmer beim Erwerber ankommt (BAG v. 15.2.2007 – 8 AZR 397/06).
Rz. 22
Hat ein Arbeitnehmer gekündigt, so endet das Arbeitsverhältnis beim Erwerber, wenn die Kündigung wirksam war und der Kündigungstermin zeitlich nach dem Termin des Betriebsüberganges liegt. Will der Arbeitnehmer nicht, dass sein gekündigtes Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht, kann er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen. Widerspricht der Arbeitnehmer nicht, so hat der Erwerber statt des Veräußerers ab Betriebsübergang bis zum wirksamen Kündigungstermin die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen (BAG v. 23.9.1999 – 8 AZR 614/98).