Dr. K. Jan Schiffer, Matthias Pruns
Rz. 16
Nach § 80 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts neben dem Stiftungsgeschäft (siehe hierzu Rdn 17 ff.) die Anerkennung durch die zuständige Behörde in dem Bundesland erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftung ist nach § 80 Abs. 2 BGB anzuerkennen ("Recht auf Stiftung"), wenn
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das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, |
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die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und |
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der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. |
Rz. 17
Bei dem Stiftungsgeschäft ist zwischen dem unter Lebenden und dem Stiftungsgeschäft von Todes wegen zu unterscheiden, worauf sogleich gesondert näher eingegangen wird. In den meisten Fällen wird eine Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet (Rdn 34).
Rz. 18
Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen können Stifter sein. So können auch rechtsfähige Stiftungen wiederum rechtsfähige Stiftungen, dh "Unterstiftungen" errichten, soweit sie dadurch nicht ihr Stiftungsvermögen (= zu erhaltendes Grundstockvermögen, siehe Rdn 26) angreifen. Steuerlich ist insoweit das inzwischen nur noch eingeschränkt geltende Endowment-Verbot zu beachten. Ein Endowment ("Die Weiterleitung von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft als Ausstattungskapital") verstieß früher regelmäßig gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Aufgrund des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung konnten gemeinnützige Einrichtungen ihre durch dieses Gebot gebundenen Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht zur Vermögensausstattung zuwenden. So konnte etwa eine gemeinnützige Stiftung de facto nicht selbst als Stifterin tätig werden, obwohl das zivilrechtlich durchaus zulässig ist. Dieses Verbot gilt seit Januar 2014 aber nur noch eingeschränkt. Genaue Vorgaben finden sich in § 58 Nr. 3 AO.
Der Stifter muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Er ruft durch Vorgabe des Stiftungszwecks und durch Übertragung von Vermögen auf die Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen "seine" Stiftung ins Leben. Durch das Stiftungsgeschäft und die Satzung drückt er seinen Stifterwillen aus, der über die Stiftungssatzung für die Stiftung auch nach seinem Tode bestimmend bleibt. Das Stiftungsgeschäft muss der Stifter nicht höchstpersönlich vornehmen, er kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch mehrere Stifter können die Stiftung gemeinsam errichten – in einer Urkunde oder durch gesonderte Erklärungen.
Rz. 19
Das Stiftungsgeschäft ist als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich, denn jede Unsicherheit über die Existenz der Stiftung muss im Interesse des Rechtsverkehrs vermieden werden. Eine nur bedingt entstandene Stiftung gibt es nicht. Nicht möglich wäre also etwa die Errichtung einer Stiftung für den Fall des Eintritts eines bestimmten Ereignisses (Praxisbeispiel: Errichtung einer Stiftung unter der Bedingung, dass Enkel des Stifters geboren werden).
Rz. 20
Nach § 81 Abs. 1 BGB bedarf das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der schriftlichen Form. Die Stiftungsurkunde ist eigenhändig von dem Stifter oder den Stiftern zu unterschreiben oder notariell zu beurkunden. Die einfache Schriftform genügt nach im Stiftungsrecht h.M. sogar auch dann, wenn im Stiftungsgeschäft die Übertragung von Grundstücken oder von Geschäftsanteilen an einer GmbH auf die Stiftung vorgesehen ist, denn die Sonderformvorschriften für die Übertragung von Grundstücken und GmbH-Anteilen gelten nur für Verträge – also nicht für solche einseitigen Erklärungen wie das Stiftungsgeschäft. Außerdem hat das stiftungsrechtliche Anerkennungsverfahren dieselbe Richtigkeitsgewähr wie die ansonsten erforderliche notarielle Form. Anders hat es jüngst das OLG Köln gesehen. Es folgte der überwiegenden Ansicht in der Kommentarliteratur zu § 311b BGB und entschied, diese Vorschrift sei in oben genannter Konstellation auch für das Stiftungsgeschäft zu beachten. Für die Praxis bedeutet dies: gesteigerter Aufwand und Kosten durch notarielle Beurkundung.
Rz. 21
Der Stifter ist bei der Wahl des Namens der Stiftung grundsätzlich frei. Eine gesetzlich geschützte Firma oder ein geschützter Name dürfen allerdings nicht verletzt werden. Durch den Namen der Stiftung kann deren Zwecksetzung umrissen werden (Beispiel: "Studienstiftung des deutschen Volkes"). Um die Erinnerung an den Stifter wach zu halten, kann auch dessen Name in den Namen der Stiftung aufgenommen werden.
Ist die Stiftung an einem Unternehmen beteiligt oder betreibt sie ein solches, hat sie für die Firma des Unternehmens natürlich das Firmenrecht zu beachten.
Alternative Rechtsformen (siehe Rdn 89 ff.) dürfen den Ausdruck "Stiftung" nur unter engen Voraussetzungen im Namen oder ihrer Firma führen. Es gelten der Grundsatz der Namens- und der Firmenwahrheit (vgl. Rdn 81). Zudem ist eine Täuschung im Wettbewerb – insb. im "Spendenwettbe...