Dr. K. Jan Schiffer, Matthias Pruns
Rz. 87
Nicht jedem potentiellen Stifter liegt tatsächlich die selbstständige Stiftung als Rechtsform. In der Praxis wird die Bezeichnung "Stiftung" in der Tat nicht nur für Stiftungen im eigentlichen Sinne verwandt, sondern auch für Vereine oder die GmbH.
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Die eher verwirrende Verwendung des Schlagwortes "Stiftung" in der Firma einer GmbH ist jedenfalls zulässig, wenn die Gesellschaft ein einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen verwaltet. |
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Entsprechend muss auch ein Stiftungs-Verein anders als ein "normaler" gemeinnütziger Verein über eine kapitalartige Vermögensausstattung oder jedenfalls über eine gesicherte Anwartschaft darauf verfügen, damit eine dem Wesen einer Stiftung entsprechende Aufgabenerfüllung zumindest über einen gewissen Zeitraum sichergestellt ist. Verfolgt ein Verein seinen Zweck alleine mit Mitgliedsbeiträgen und/oder Spenden, darf er sich nicht "Stiftung" nennen. |
Rz. 88
Ein bekanntes Praxisbeispiel ist die Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., die gemeinnützige Zwecke auf christlich-demokratischer Grundlage fördert und insb. politische Bildung vermittelt sowie die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung begabter junger Menschen fördert. Für den Unternehmensbereich ist die "Robert Bosch Stiftung GmbH" zu nennen. Sie ist mit über 90 % an der Unternehmung Robert Bosch GmbH, Stuttgart beteiligt.
Hier ist in jedem Fall ausgefeilte juristische Vertragstechnik gefragt. Da ein Verein oder auch eine GmbH als Zusammenschluss von Mitgliedern anders als die Stiftung grundsätzlich nicht auf Ewigkeit angelegt sind, sind die typischen Merkmale dieser Organisationsformen "zu unterdrücken", um die Dauerhaftigkeit wie bei einer Stiftung sicherzustellen:
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Die Zahl der Mitglieder ist langfristig bewusst klein zu halten. |
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Die Mitgliedschaftsrechte, Geschäftsanteile und Aktien sollten nur treuhänderisch übertragen werden, wobei sicherzustellen ist, dass sie unveräußerlich und nicht vererblich sind. |
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Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind durch Einstimmigkeitserfordernisse und/oder Anerkennungserfordernisse (Beirat/Stiftungsrat) zu erschweren. |
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Der konkrete Einzelfall gibt jeweils vor, wie die Satzung solcher "Stiftungen" zu gestalten ist. |
Rz. 89
Insgesamt wird man sagen müssen, dass "Stiftungen" im Sinne einer Vermögensverselbstständigung unter eigenständiger Organisation (mit einer Aufsichtsbehörde) zu einem auf Dauer angelegten Zweck am ehesten über die Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts vollzogen werden. Die genannten Ersatzformen sind nur "Lösungen zweiter Klasse", die versuchen, den Stiftungsansatz künstlich zu imitieren.
Es sei im Übrigen hervorgehoben, dass die steuerliche Vergünstigung nach § 58 Nr. 6 AO nur für Stiftungen gilt. Danach ist es steuerlich nur bei einer steuerbefreiten Stiftung und nicht bei anderen Rechtsformen unschädlich, ein Drittel des Einkommens, also auch der Erträge, zu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter ("Gründer") und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten. Auch das "Stiftungssteuerrecht" bietet wesentliche Steuervorteile nur für Stiftungen (vgl. Rdn 60 f.).
Rz. 90
Ausländische Stiftungen oder Trusts sind ebenfalls alternative Ansätze zu der Wahl einer Stiftung nach deutschem Recht, bei denen allerdings unbedingt zusätzliche steuerliche Problempunkte zu beachten sind.
Die Details sind hier nicht darzustellen. Das Thema kann nur grundsätzlich betrachtet werden. Wegen einzelner Stiftungsländer sei auf die im Literaturverzeichnis genannten Bücher von Hopt/Reuter und Richter/Wachter verwiesen, die zahlreiche Länderberichte enthalten.