Rz. 51
Die Vorschrift des § 60 RVG gilt auch für Auslagen des Rechtsanwalts.[12] Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 RVG sind unter dem Begriff "Vergütung" sowohl die Gebühren als auch die Auslagen zu verstehen. Siehe auch "Reisekosten" unter Rdn 105.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen