Rz. 30

Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[5] da der Streit über die Wirksamkeit in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wenn der Vergleich vor dem 1.1.2021 geschlossen und nach dem 31.12.2020 angefochten worden ist.

 

Beispiel 14: Anfechtung eines Prozessvergleichs (I)

Im Juli 2020 war ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Im Oktober 2021 wurde die Anfechtung des Vergleichs erklärt.

Der Streit über die Anfechtung wird im selben Verfahren ausgetragen (siehe § 13 Rdn 208 ff.). Es bleibt daher bei derselben Angelegenheit und damit beim alten Gebührenrecht.

 

Rz. 31

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anwalt erstmals mit der Anfechtung des Vergleichs beauftragt worden ist.

 

Beispiel 15: Anfechtung eines Prozessvergleichs (II)

Im Juli 2020 war ein Vergleich geschlossen worden. Im Oktober 2021 beauftragte der Beklagte einen neuen Anwalt, der die Anfechtung des Vergleichs erklärte.

Jetzt gilt für den neuen Anwalt des Beklagten neues Gebührenrecht, während es für den bisherigen Anwalt des Klägers beim alten Gebührenrecht bleibt.

 

Rz. 32

Neues Recht ist allerdings anzuwenden, wenn zwischen Vergleich und Anfechtung mehr als zwei Kalenderjahre liegen. Dann ist das Verfahren nach Anfechtung gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine neue Angelegenheit,[6] sodass dann neues Recht gilt.

 

Beispiel 16: Anfechtung eines Prozessvergleichs (III)

Im Juli 2019 war ein Vergleich geschlossen worden. Im Oktober 2022 wurde die Anfechtung des Vergleichs erklärt.

Jetzt liegt nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine neue Angelegenheit vor, sodass für das Verfahren über die Anfechtung für beide Anwälte neues Recht gilt.

 

Rz. 33

Gleiches gilt bei der Anfechtung eines außergerichtlichen Vergleichs.

[5] BGH AGS 2010, 477 = RVGreport 2011, 17.
[6] BGH AGS 2010, 477 = RVGreport 2011, 17.

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