Rz. 105
Mit dem KostRÄG 2021 sind auch die Reisekosten des Anwalts angehoben worden, und zwar die Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw (Nr. 7003 VV) sowie die Tages- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7005 VV). Auch hier gilt die Übergangsregelung des § 60 RVG. Maßgebend ist also nicht, wann die Geschäftsreise ausgeführt wird, sondern der Tag der unbedingten Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) bzw. der Tag der Beiordnung oder Bestellung (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG).
Beispiel 53: Terminsvertretung
Der Anwalt war im November 2020 mit der Einreichung einer Klage beauftragt worden. Im Februar 2021 fand der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem auswärtigen Gericht statt, zu dem der Anwalt angereist ist.
Maßgebend ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der Tag der Auftragserteilung, sodass nach den alten Auslagenbeträgen abzurechnen ist.
Rz. 106
Möglich ist, dass der Anwalt eine Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten unternimmt. Die Zuordnung der Reisekosten zur jeweiligen Angelegenheit richtet sich dann nach Vorbem. 7 Abs. 3 VV. Dabei kann es vorkommen, dass in einer Angelegenheit der Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist und in der anderen Angelegenheit nach dem 31.12.2020. Es gelten dann für die eine Angelegenheit noch die alten Beträge, während in der anderen Angelegenheit bereits die neuen Beträge gelten.
Rz. 107
Richtet sich in einem solchen Fall die Vergütung für eine gemeinsame Geschäftsreise teils nach den neuen Beträgen und teils nach den alten Beträgen, so ist die nach Vorbem. 7 Abs. 3 VV durchzuführende Berechnung der jeweiligen Anteile nach dem jeweils anzuwendenden Recht zu ermitteln. Zur Berechnungsformel siehe § 38 Rdn 99 ff.
Rz. 108
Soweit in mehreren Angelegenheiten dieselbe Reise zurückgelegt wird und sich auch keine Unterschiede bei, Tage- und Abwesenheitsgeld ergeben, ist die Abrechnung einfach.
Beispiel 54: Reisekosten in verschiedenen Angelegenheiten (I)
Der Anwalt ist im Mai 2021 zum 20 km entfernten auswärtigen Gericht gefahren und hat für Mandant A an dem Termin in einer Zivilsache teilgenommen (Auftrag November 2020) und anschließend für Mandant B in einer Bußgeldsache (Auftrag Januar 2021). Er ist innerhalb von vier Stunden wieder in der Kanzlei.
Gegenüber A ist nach den alten Beträgen wie folgt abzurechnen:
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
|
12,00 EUR |
(2 x 20 km x 0,30 EUR/km) |
|
|
Tage- und Abwesenheitsgelt, Nr. 7005 Nr. 1 VV |
|
25,00 EUR |
Zwischensumme |
37,00 EUR |
|
Hiervon 50 % |
|
18,50 EUR |
Gegenüber B ist dagegen nach den neuen Beträgen wie folgt abzurechnen:
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
|
16,80 EUR |
(2 x 20 km x 0,42 EUR/km) |
|
|
Tage- und Abwesenheitsgelt, Nr. 7005 Nr. 1 VV |
|
30,00 EUR |
Zwischensumme |
46,80 EUR |
|
Hiervon 50 % |
|
23,40 EUR |
Rz. 109
Komplizierter wird die Berechnung, wenn es sich um eine sog. "Rundreise" handelt.
Beispiel 55: Reisekosten in verschiedenen Angelegenheiten (II)
Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Vom Mandant A ist er im November 2020 mit einem Rechtsstreit vor dem LG Bonn beauftragt worden und von Mandant B im Januar 2021 mit einem Rechtsstreit vor dem LG Koblenz. Beide Gerichte hatten auf denselben Tag terminier. Im Mai 2021 ist der Anwalt für den Mandanten A zum LG Bonn und anschließend weiter für den Mandanten B zum LG Koblenz gefahren. Auszugehen ist dabei von folgenden Entfernungen: Das LG Bonn liegt 30 km von der Kanzlei entfernt, das LG Koblenz 120 km, die Entfernung zwischen LG Bonn und LG Koblenz beträgt 100 km.
Dabei ist jetzt gem. Vorbem. 7 Abs. 3 VV zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Mandanten A nach den alten Auslagenbeträgen abzurechnen ist, gegenüber dem Mandanten B dagegen nach den neuen Auslagenbeträgen.
I. Abrechnung für A
1. Tatsächliche abrechnungsfähige Gesamtreisekosten (altes Recht)
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
75,00 EUR |
([30 + 100 + 120 km] x 0,30 EUR/km) |
|
Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV |
40,00 EUR |
Gesamt |
115,00 EUR |
2. Fiktive Einzelreisekosten (altes Recht)
Mandant A
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
18,00 EUR |
(2 x 30 km x 0,30 EUR/km) |
|
Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV |
25,00 EUR |
Gesamt |
43,00 EUR |
Mandant B
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
72,00 EUR |
(2 x 120 km x 0,30 EUR/km) |
|
Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV |
40,00 EUR |
Gesamt |
112,00 EUR |
3. Summe der fiktiven Einzelreisekosten (altes Recht)
4. Einzelberechnung
Mandant A hat zu zahlen:
43,00 EUR x 115,00 EUR ./. 155,00 EUR |
31,90 EUR |
Mandant B hätte nach altem Recht zu zahlen:
112,00 EUR x 115,00 EUR ./. 155,00 EUR |
83,10 EUR |
Gesamt |
115,00 EUR |
II. Abrechnung für B
1. Tatsächliche abrechnungsfähige Gesamtreisekosten (neues Recht)
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
105,00 EUR |
([30 + 100 + 120 km] x 0,42 EUR/km) |
|
Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV |
50,00 EUR |
Gesamt |
155,00 EUR |
2. Fiktive Einzelreisekosten (neues Recht)
Mandant A
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
25,20 EUR |
(2 x 30 km x 0,42 EUR/km) |
|
Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV |
30,00 EUR |
Gesamt |
55,20 EUR |
Mandant B
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
100,80 EUR |