Rz. 112

Wurde das Verfahren vor 1.1.2021 zum Ruhen gebracht und wird es erst danach wieder fortgeführt, bleibt es bei der Anwendung alten Rechts. Auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme kommt es nicht an, selbst wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre abgelaufen sind (§ 15 Abs. 5 S. 2). Die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar.[33]

 

Beispiel 57: Ruhen des Verfahrens

Der Anwalt war im Januar 2020 mit der Klage beauftragt worden. Im Mai 2021 wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht. Im März 2022 ist das Verfahren fortgesetzt worden.

Insgesamt liegt nur eine Angelegenheit vor, die sich nach altem Recht berechnet.

[33] BGH AGS 2006, 323 = RVGreport 2006, 219.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?