Rz. 140

Durch die Verweisung eines Verfahrens entsteht nach § 20 S. 1 RVG grundsätzlich keine neue Angelegenheit (siehe § 13 Rdn 67), sodass weiterhin das bisherige Gebührenrecht fort gilt.

 

Beispiel 75: Abgabe (I)

Die Klage war im November 2020 beim LG Köln eingereicht worden. Das LG Köln hat die Sache im Januar 2021 an das LG Bonn verwiesen.

Es bleibt bei derselben Angelegenheit (§ 20 S. 1 RVG) und damit beim alten Gebührenrecht.

 

Rz. 141

Eine Ausnahme greift nur dann, wenn nach § 20 S. 2 RVG eine neue Angelegenheit beginnt (siehe § 13 Rdn 69). Dann richtet sich das Verfahren nach Verweisung nach neuem Recht, wenn die Verweisung nach dem 31.12.2020 erfolgt ist.

 

Beispiel 76: Abgabe (II)

Im Dezember 2020 ist Klage vor dem LG erhoben worden, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Das OLG hebt im Mai 2021 auf die Berufung das Urteil des LG auf und verweist die Sache auf den jetzt hilfsweise gestellten Verweisungsantrag an das zuständige FamG, vor dem dann erneut verhandelt wird.

Vor dem LG gilt altes Gebührenrecht. Das Verfahren nach Verweisung vor dem FamG ist jetzt eine neue Angelegenheit (§ 20 S. 2 RVG), sodass vor dem FamG neues Gebührenrecht gilt.

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