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Die bisherige Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren (§ 60 Abs. 1 S. 2 a.F. RVG) hat der Gesetzgeber endlich aufgegeben. Eine solche Sonderregelung war eigentlich auch nicht erforderlich gewesen, da ein Rechtsmittelverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG stets eine eigene Angelegenheit darstellt und daher bereits durch die allgemeine Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG erfasst wurde.

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