Rz. 68
Die Terminsgebühr ist ebenfalls eine Wertgebühr gem. § 13 RVG. Sie entsteht gem. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Verkündungstermins. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für 1.) die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und 2.) die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber Die Terminsgebühr beträgt gem. Nr. 3104 VV 1,2.
Rz. 69
Praxishinweis
Bei der Kostenvorschussnote nach § 9 RVG sollte auch ein Vorschuss für eine Terminsgebühr abgerechnet werden.
Rz. 70
Die Terminsgebühr entsteht in jedem Rechtszug nur einmal. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, nach der die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen entsteht, es also nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, dass bei mehreren Terminen wie z.B. Güte- und Kammertermin jeweils eine Terminsgebühr entsteht. Allerdings wäre es wohl nicht aufwandsgerecht, für die Wahrnehmung eines Gütetermins eine gesonderte Terminsgebühr entstehen zu lassen, da die Güteverhandlung regelmäßig geringere Anforderungen an den Anwalt stellt als ein Kammertermin.
Rz. 71
Für die Entstehung der Gebühr reicht es aus, wenn der Anwalt den gerichtlichen Termin nach Aufruf der Sache wahrnimmt, was mehr verlangt als die nur passive Anwesenheit. Der Anwalt muss "vertretungsbereit anwesend" sein, aber weder (streitig) verhandeln noch die Sach- und Rechtslage erörtern noch Anträge stellen. Eine Terminsvertretung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV liegt demgemäß auch vor, wenn der Gegner im Termin abwesend ist und die mit dem Gericht durchgeführte Besprechung zur Rücknahme der Klage führt. Gleiches gilt für das Gespräch über die kostensparende Beendigung des Rechtsstreits. Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, ob bereits gestellte Anträge wieder zurück genommen werden oder sich der Anwalt in die Säumnis flüchtet. Ob der Anwalt den Termin wahrgenommen hat oder nicht, ergibt sich im Zweifel aus der Erwähnung als "anwesend" im gerichtlichen Protokoll.
Rz. 72
Die Terminsgebühr verdient der Anwalt auch dann, wenn er an außergerichtlichen Terminen und an Besprechungen mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 VV. Der Anwalt soll dadurch angehalten werden, in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beizutragen. Besprechungen mit dem eigenen Auftraggeber reichen hierfür allerdings nicht, vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 a.E. VV; auch ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung genügt nicht. Die Terminsgebühr auslösende Besprechungen können auch telefonisch erfolgen; es genügt, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlag des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Ob die schriftliche Kommunikation als Besprechung i.S.d. Gebührentatbestandes zu werten ist, ist umstritten. Nach Auffassung des BGH soll der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail nicht genügen.
Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist immer, dass der Anwalt zu diesem Zeitpunkt einen unbedingten Klageauftrag hat – ob die Ansprüche bereits anhängig sind oder nicht ist irrelevant. Der Anwalt muss darüber hinaus mitwirken, also zumindest in der Lage sein, jederzeit in den Verlauf des Gesprächs einzugreifen. Ferner muss die Gegenseite bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten; verweigert der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung schon im Ansatz nicht zustande. Ohne Bedeutung hingegen ist es, welches Ergebnis die außergerichtlichen Besprechungen haben, denn der Gebührentatbestand verlangt lediglich eine Besprechung und nicht eine erfolgreiche gütliche Einigung. Daher wurde es für eine Terminsgebühr bereits als ausreichend angesehen, wenn bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren nur bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung ausgetauscht werden.
Bei den auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Gesprächen wird es sich meist um Einigungsgespräche handeln. Allerdings kann auch der Versuch des Anwalts, den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage, zum Anerkenntnis...